Neues zur Rechtslage von Transsexuellen
Referat von Maria Sabine Augstein, Rechtsanwältin auf der Transidentitas-Fachtagung 1995
Zur Kostenübernahmepflicht der privaten Krankenkassen
Es gibt gute Neuigkeiten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluß
vom 08.03.95 (Aktenzeichen IV ZR 153/94) eine Grundsatzentscheidung getroffen,
daß auch die privaten Krankenkassen zur Kostenübernahme für
geschlechtsumwandelnde Maßnahmen verpflichtet sind.
Es gab bisher größere Schwierigkeiten mit privaten als mit
gesetzlichen Krankenkassen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es
seit 1987 das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts. Private Krankenkassen
haben dagegen argumentiert, Urteile der Sozialgerichte interessierten sie
nicht, da die Sozialgerichte nicht für sie zuständig seien. Deshalb
ist es sehr wichtig, daß es jetzt eine Entscheidung des höchsten
deutschen Zivilgerichtes zugunsten der Transsexuellen gibt.
Im Vereinsheft Nr. 20 hatte ich von einem Urteil des Oberlandesgerichts
(OLG) Köln berichtet, das denselben Fall betraf. Die Krankenkasse
ist dagegen in die Revision gegangen, die der BGH jedoch nicht angenommen
hat.
Der BGH führte in dieser Entscheidung aus, eine medizinisch notwendige
Heilbehandlung liege jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte die Feststellung
der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG (Personenstandsänderung
nach Operation) erreicht habe . Damit hat der BGH eine generelle Aussage
getroffen; die Entscheidung ging viel weiter als die des OLG Köln,
die auf den Einzelfall abgestellt hatte. Ich erhoffe mir, daß die
Erlangung der Kostenübernahme von der privaten Krankenversicherung
für Transsexuelle in Zukunft einfacher werden wird, daß es ausreicht,
die Gutachten und den Gerichtsbeschluß aus dem TSG-Verfahren vorzulegen.
Trotzdem dürfen auch in Zukunft Verfahren gegen private Krankenkassen
nicht auf die leichte Schulter genommen werden, wenn es Schwierigkeiten
gibt. Insbesondere wenn es zum Prozeß kommt, halte ich meine Teilnahme
an diesem Verfahren unbedingt für notwendig, um z.B. positives medizinisches
Schrifttum zur geschlechtsumwandelnden Operation als notwendiger Behandlungsmaßnahme
einbringen zu können. Es gab neulich einen Prozeß in Berlin
ohne meine Teilnahme mit negativem Ausgang: Landgericht und Kammergericht
Berlin haben die Klage der Betroffenen gegen ihre private Krankenkasse
auf Übernahme der Behandlungskosten in vollem Umfang abgewiesen. (Die
neue BGH-Entscheidung nützt hier nichts, da im Zivilrecht ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren - anders als im Sozialrecht - in der Regel nicht
mehr wieder aufgenommen werden kann ! )
Meine Teilnahme ist auch dann möglich, wenn der Prozeß in
einer anderen Stadt als München (Stadt meiner Zulassungsgerichte)
stattfindet. Ich kann trotzdem als Korrespondenzanwältin die Schriftsätze
fertigen, die im Verfahren anfallenden Entscheidungen treffen und an den
Gerichtsterminen teilnehmen. So lief es auch in dem erwähnten Verfahren
vor den LG und OLG-Köln und dem BGH.
Mit dieser BGH-Entscheidung steht auch höchstrichterlich fest,
daß ehemalige transsexuelle Männer (Frau-zu-Mann-TS) nach Feststellung
ihrer männlichen Geschlechtszugehörigkeit nur den männlichen
Krankenkassenbeitrag zu bezahlen brauchen. Für ehemalige transsexuelle
Frauen (Mann-zu-Frau-TS) ist hervorzuheben, daß sie erst ab rechtskräftiger
Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit den höheren
weiblichen Beitrag bezahlen müssen. Und wenn eine Betroffene (MzF)
z.B. wegen einer bestehenden Ehe auf die Personenstandsänderung nach
§ 8 TSG verzichtet, muß die private Krankenkasse eben auf Dauer
sich trotz Operation mit dem männlichen Beitrag begnügen.
Zur Rechtsstellung Transsexueller nach der Vornamensänderung, aber
ohne Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit
Das grundsätzliche Problem besteht hier darin, daß einerseits
die Vornamensänderung keine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
bewirkt, und andererseits die Rechtsstellung im neuen Geschlecht erst durch
einen rechtskräftigen Beschluß nach § 8 TSG erworben wird.
Ich zeige im folgenden auf, inwieweit trotzdem ein Leben in der neuen Geschlechtsidentität
rechtlich möglich ist.
Ausweispapiere/Dokumente
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Der Personalausweis enthält keinen Geschlecbtsvermerk.
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Der Europa-Paß enthält einen Geschlechtsvermerk
(M für männlich und F für weiblich). Es besteht jedoch die
Möglichkeit, einen vorläufigen deutschen Reisepaß ohne
Geschlechtsvermerk zu bekommen. Der sieht aus wie die alten grünen
Reisepässe und hat eine Gültigkeitsdauer von 1 Jahr.
(Anmerkung der Redaktion: Gemäß Paßverwaltungsvorschrift
kann der vorläufige Reisepaß für Transsexuelle ohne Personenstandsänderung
auf 5 Jahre ausgestellt werden.)
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Der Führerschein ist kein Problem, da er generell
die Anrede Herr/Frau enthält, ohne daß eines von beiden unterstrichen
oder ausgestrichen wird.
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Auch bei der Lohnsteuerkarte wird dies in der Regel ebenso
gehandhabt (nicht geschlechtsspezifische Anrede Herr/Frau). Wenn nicht,
besteht Anspruch auf die neue geschlechtsspezifische Anrede (z.B. Frau
Erna Müller).
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Manchmal braucht frau/mann eine Personenstandsurkunde. Ein Mandant (Student)
wollte in den Semesterferien bei der Post jobben. Man verlangte von ihm
die Vorlage einer Geburtsurkunde. Die Geburtsurkunde enthält einen
Geschlechtsvermerk (z.B. Fritz Huber, weiblich). Ich habe empfohlen, sich
einen Geburtsschein zu besorgen, diese Urkunde enthält keinen Geschlechtsvermerk,
und diesen der Post ohne Kommentar vorzulegen. Es klappte, mein Mandant
bekam den Job, ohne seine Situation offenlegen zu müssen.
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Auch die Rentenversicherungsnummer (und dementsprechend
auch der Sozialversicherungsausweis) sind geschlechtsspezifisch. Nach dem
Buchstaben (Anfangsbuchstabe des Familiennamens) kommt eine dreistellige
Zahl, deren erste Ziffer geschlechtsspezifisch ist (0 = männlich,
5 = weiblich). Die Rentenversicherungsträger haben sich in einem Brief
an Arbeitsminister Blüm verpflichtet, auch Transsexuellen mit der
kleinen Lösung auf Antrag eine neue Seriennummer zu erteilen. Es sollte
ein schriftlicher Antrag an die zuständige Rentenversicherung gestellt
werden (in der Regel LVA oder BfA), unter Angabe der bisherigen Versicherungsnummer,
Beifügung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses, und um Zuteilung einer
neuen Versicherungsnummer gebeten werden.
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Bei der Neuausstellung von Zeugnissen besteht kein Unterschied
zur großen Lösung. In beiden Fällen sind Arbeitgeber, Schulen
und sonstige Institutionen verpflichtet die Zeugnisse auf die neuen Vornamen
und die neue Geschlechtszugehörigkeit neu auszustellen.
Anrede
Bezüglich der Anrede gibt es eine Grundsatzentscheidung des OLG Hamm,
nach der mit der Zuerkennung der Vornamensänderung auch das Recht
auf die der neuen Geschlechtsidentität entsprechende Anrede und sonstigen
Sprachgebrauch einhergeht. Dies gilt für alle Bereiche, für private
Institutionen und Behörden. Briefe an "Herrn Ingrid Meier" sind rechtswidrig
!
Auch Computer sind da keine Ausnahme. Probleme gibt es hier insbesondere
bei verheirateten Transsexuellen mit dem Finanzamt. Für den Fall der
Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer werden Steuerbescheide an beide
Eheleute geschickt. Und da hat eben der Computer nur die Anrede "Herrn
und Frau" in seinem Programm. Der Sachbearbeiter beim Finanzamt muß
hier durch eine allgemeine Verfügung sicherstellen, daß bei
dem Ehepaar ihm die Akte stets vorzulegen ist. Er muß dann die vom
Computer erstellte Anrede mittels Aufkleber verbessern. Mir liegt ein Beispielfall
vor, in dem das Finanzamt die Anrede "Frauen Erna und Ingrid Müller"
gewählt hat.
Arbeitsrecht
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
besteht für Transsexuelle mit der kleinen Lösung keine Verpflichtung,
bei Bewerbungen dem zukünftigen Arbeitgeber zu offenbaren, daß
die rechtliche (und körperliche) Geschlechtszugehörigkeit anders
ist als das äußere Erscheinungsbild. Der Arbeitgeber kann den
Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung über das Geschlecht
anfechten. Dies gilt auch dann, wenn das Geschlecht für die angestrebte
Tätigkeit wesentlich ist. (Entschieden zum Fall einer Arzthelferin
in der Praxis für türkische Patientinnen.)
Verheiratete Transsexuelle
Verheiratete Transsexuelle können die kleine Lösung in Anspruch
nehmen. In neuerer Zeit hat es hier mit dem Regierungspräsidium Köln
Probleme gegeben, das sich wegen des Verheiratetseins gegen die Vornamensänderung
aussprach und gegen den Beschluß des Amtsgerichtes (AG) Köln
Beschwerde einlegte. Das Landgericht (LG) Köln hat die Beschwerde
zurückgewiesen, womit hoffentlich das Problem für die Zukunft
erledigt ist.
In Frankfurt/M hatten wir vor 7-8 Jahren das gleiche Problem, daß
sich das Regierungspräsidium Darmstadt gegen die Vornamensänderung
bei verheirateten Transsexuellen wandte. Ich konnte jedoch erreichen, daß
das Regierungspräsidium diese ablehnende Haltung aufgab, und daß
das AG Frankfurt/M zugunsten der Vornamensänderung entschied.
Schwierigkeiten kann es nachwievor dann geben, wenn die Eheschließung
noch keine 3 Jahre her ist. In einem Fall hat das AG Frankfurt/M abgewartet
bis 3 Jahre seit der Eheschließung abgelaufen waren, und erst dann
die Vornamensänderung beschlossen.
Ein ungelöstes Problem besteht darin, daß im Fall einer
Eheschließung nach Durchführung der Vornamensänderung die
Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Das führt im Ergebnis
dazu, daß Transsexuelle mit der kleinen Lösung (wenn sie nicht
schon verheiratet sind) überhaupt keine Ehe eingehen können.
Z.B. kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle keinen Mann heiraten. Die Eheschließung
mit einer Frau wäre rechtlich möglich, würde aber dazu führen,
daß die Vornamensänderung unwirksam wird, so daß die Betreffende
gezwungen ist, auch davon Abstand zu nehmen. Dieser komplette Ausschluß
der Eheschließungsmöglichkeit stellt einen eklatanten Verstoß
gegen das Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit dar.
(Anmerkung der Redaktion: Die Vornamensänderung wird auch dann
von amtswegen aufgehoben, wenn nach Ablauf von 302 Tagen nach der Rechtskraft
der Entscheidung ein Kind geboren wird, dessen Abstammung vom Antragsteller
anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird. Bei schwerwiegenden Gründen
kann das Gericht einem erneuten Antrag auf Vornamensänderung stattgeben.
Das ganze Verfahren ist aber erneut zu durchlaufen.)
Grenzen der Kleinen Lösung
Die Grenzen der kleinen Lösung bestehen darin, daß geschlechtsspezifische
Rechte nicht in Anspruch genommen werden können. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle
kann nicht wie eine Frau einen Mann heiraten oder mit 60 Jahren Altersrente
für Frauen beziehen. Bei Institutionen mit getrennten Abteilungen
für beide Geschlechter (Strafanstalten, Krankenhäusern) gibt
die bloße Vornamensänderung keinen Anspruch darauf, in die der
eigenen Identität entsprechende Frauen- bzw. Männerabteilung
untergebracht zu werden. Da es hier in erster Linie auf den körperlichen
Zustand ankommt, besteht ein solcher Anspruch erst mit Durchführung
der geschlechtsumwandelnden Operation (dann allerdings unabhängig
davon, ob das Verfahren nach § 8 TSG bereits durchgeführt ist).
Ähnliche Schwierigkeiten hat es mit der Toilettenbenutzung im Betrieb
und der Benutzung der Duschen in der Badeanstalt gegeben.
Zur Rechtsstellung Transsexueller nach dem Coming-Out bis zur offiziellen
Vornamensänderung
Für eine Vornamensänderung nach § 1 TSG ist eine abgeschlossene
Diagnose der Transsexualität notwendig. Die Gutachter sind in der
Regel nicht bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn die/der Betroffene
nicht über einen längeren Zeitraum in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer
Beobachtung oder Betreuung gestanden hat, und wenn sie/er noch keinen Alltagstest
absolviert hat. Die TSG-Verfahren dauern auch immer länger; inzwischen
sind 12 Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen Routinefall handelt,
der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten aufwirft. Die Betroffenen
müssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne entsprechende Papiere
in der neuen Identität leben.
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Das Auftreten in der neuen Rolle und Identität ist
natürlich zulässig!
Hierbei darf frau/mann auch den neuen Namen verwenden, nicht nur mündlich,
sondern auch im Schriftwechsel (privat und mit Behörden!). Auch die
Unterschriftsleistung ist rechtsgültig und keine Urkundenfälschung.
Eine solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der "falsche" Name
als Mittel eingesetzt wird, den Vertragspartner um seine Gegenleistung
zu bringen.
Es können daher unter dem neuen Namen Verträge abgeschlossen
werden (z.B. Kauf-, Miet- und Versicherungsverträge).
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Auch andere Personen und Institutionen (Arbeitgeber, Behörden)
dürfen den neuen Namen verwenden. Ich habe z.B. entsprechende Schreiben
und Bescheide des Arbeitsamtes, der Krankenkassen und der Rentenversicherung
gesehen, die schon vor der gerichtlichen Namensänderung den neuen
Vornamen gebrauchten.
Die Rentenversicherung darf (auch schon vor der gerichtlichen
Entscheidung) eine neue Seriennummer erteilen. Der Arbeitgeber und staatliche
Institutionen dürfen neue Zeugnisse ausstellen. Es gibt zwar den Straftatbestand
der Falschbeurkundung im Amt, der es verbietet, daß eine Behörde
etwas inhaltlich falsches beurkundet. Dieser Straftatbestand ist aber nur
anwendbar, wenn etwas rechtlich Erhebliches falsch beurkundet wird. Der
Vorname und das Geschlecht sind in einem Zeugnis aber nichts rechtlich
Erhebliches. Erheblich sind die dokumentierten Leistungen und die Identität
zwischen Zeugnisinhaber/in und Erbringer/in der dokumentierten Leistungen.
Für diesen ganzen Bereich gilt, daß andere Personen und
Institutionen den neuen Namen verwenden dürfen, dies aber nicht müssen.
Es gibt insoweit keinen vor Gericht durchsetzbaren Rechtsanspruch. Zwei
Dinge sind auch bei gutem Willen rechtlich nicht zulässig: neue Ausweispapiere
und ein Bankkonto auf den neuen Namen (letzteres aufgrund einer ausdrücklichen
gesetzlichen Bestimmung im Steuerrecht).
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Im Arbeitsrecht besteht auch schon vor der Vornamensänderung
ein Rechtsanspruch, die Tätigkeit in der Kleidung des neuen Geschlechtes
zu verrichten. Dies ist kein Kündigungsgrund. Das Landesarbeitsgericht
Berlin hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in einem Grundsatzurteil
dazu verurteilt, dem "Kläger" (einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen)
weibliche Dienstkleidung als Busfahrerin zur Verfügung zu stellen.
Es besteht natürlich immer die Gefahr nicht angreifbarer Kündigungen.
Frau/Mann sollte natürlich im Guten versuchen, mit dem Arbeitgeber
zu einer Einigung bzw., des Rollenwechsels im Betrieb zu kommen. Wenn das
aber nicht möglich ist, rate ich unbedingt zu einem Prozeß,
zu einer Klage gegen die Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz
anwendbar ist (der Betrieb muß mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen,
und das Arbeitsverhältnis muß länger als 6 Monate bestand
haben). Die gilt auch, wenn ein anderer Kündigungsgrund als die Transsexualität
usw. angegeben wird. Der Arbeitgeber muß den Kündigungsgrund
vor Gericht beweisen!
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Die Krankenkassen dürfen Leistungen nicht von der
vorherigen Durchführung des Verfahrens nach § 1 TSG abhängig
machen. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Diagnose
Transsexualität und die medizinische Notwendigkeit durch Gutachten
belegt sein müssen. Deshalb ist dieser Weg in der Regel auch im Hinblick
auf die Krankenkasse empfehlenswert.
Die Grenzen des Rechts bei der Bewältigung von Problemen Transsexueller
Bei der Diskussion über die Rechtsstellung Transsexueller vor der
Vornamensänderung zeigte sich, daß es Bereiche gibt, wo die
Umwelt sich gemäß den Wünschen der Betroffenen verhalten
darf, dazu aber nicht verpflichtet ist. Das Recht bietet nicht immer die
Mittel, das gewünschte Ergebnis durchsetzen zu können.
Auch nach der offiziellen Vornamensänderung (oder auch Feststellung
der neuen Geschlechtszugehörigkeit) gibt es Bereiche, wo das Recht
nicht weiter hilft. Entsprechend den am häufigsten an mich herangetragenen
Problemen sind hier die folgenden Dinge zu nennen:
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Es gibt keinen Schutz gegen das Rumerzählen der Vergangenheit durch
Privatpersonen. Es darf lediglich nicht die Unwahrheit sein. Das Strafrecht
verbietet die Verletzung von Privatgeheimnissen nur durch Beamte und Angehörige
spezieller Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Ärzte usw.), die der
Schweigepflicht unterliegen. Auch dieser Tatbestand greift aber nur, wenn
der Beamte usw. dienstlich von der Transsexualität erfahren hat. Wenn
ein Beamter sich dieses Delikts schuldig gemacht hat, muß die/der
Betroffene innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag
stellen. Außerdem sollte in solch einem Fall Dienstaufsichtsbeschwerde
erhoben werden (dafür läuft keine Frist), denn der Bruch der
Amtsverschwiegenheit ist auch ein Dienstvergehen. Mir wurde von einem Fall
berichtet, in dem der Standesbeamte den zukünftigen Ehemann aufs Standesamt
einbestellte und ihm die transsexuelle Vergangenheit seiner Braut eröffnete.
Leider hat diese Betroffene nichts unternommen. In dem Fall war natürlich
das Kind in den Brunnen gefallen, aber durch diese Maßnahmen hätte
vielleicht erreicht werden können, daß der Standesbeamte sich
in Zukunft anders verhält.
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Es gibt keine wirksamen rechtlichen Möglichkeiten gegen abfälliges
oder auch beleidigendes Verhalten durch die Umwelt, selbst wenn der Straftatbestand
der Beleidigung erfüllt ist. Eine effektive Strafverfolgung der Beleidigung
gibt es nur bei Beleidigung im Straßenverkehr oder wenn Polizeibeamte
beleidigt werden. Sonst stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein
und verweist auf den Privatklageweg. Wenn die Betroffene dann Privatklage
zum Amtsgericht gegen den Täter erhebt, stellt der Amtsrichter das
Verfahren wegen Geringfügigkeit ein, oder es kommt zu einem läppischen
Vergleich, der nichts bringt.
Den mitmenschlichen Bereich muß frau/mann so hinkriegen, ohne
gerichtliche oder sonstige rechtliche Hilfe.
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Es besteht kein Anspruch auf Abschluß einer Versicherung (im Zivilrecht
besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit). Eine Ausnahme gibt es im Bereich
der Krankenversicherung bei den Gruppenversicherungsverträgen. Z.B.
hat die DKV einen Gruppenversicherungsvertrag für Rechtsanwälte
abgeschlossen. In solch einem Fall ist die private Krankenversicherung
verpflichtet, alle Mitglieder der betreffenden Berufsgruppe zu übernehmen,
und darf den Abschluß der Versicherung nicht verweigern. Das gleiche
gilt natürlich auch für die Anmietung einer Wohnung oder einen
neuen Arbeitsplatz. Der Vermieter bzw. Arbeitgeber hat die freie Entscheidung,
wen er nehmen oder nicht nehmen will.
Auch der Wirt eines Lokals hat aufgrund seines Hausrechts das Recht,
jemanden aus dem Lokal zu weisen oder gar nicht erst hereinzulassen, auch
ohne daß es dafür einen besonderen Grund geben müßte.
Auch wenn die Zurückweisung auf beleidigende Weise geschieht,
kann frau/ mann zwar Strafanzeige wegen Beleidigung stellen (bringt allerdings
nicht viel, vgl. Punkt 2); es bleibt aber dabei, daß die/der Betreffende
gegen den Willen des Wirts den Zutritt zum Lokal nicht erzwingen kann.
Im Fall drohender gerichtlicher Auseinandersetzungen, im Zusammenhang
mit Transsexualität, können sich Betroffene, oder ihre Anwälte,
an mich wenden.
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