Neues zur Rechtslage von Transsexuellen

Referat von Maria Sabine Augstein, Rechtsanwältin auf der Transidentitas-Fachtagung 1995

Zur Kostenübernahmepflicht der privaten Krankenkassen

Es gibt gute Neuigkeiten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluß vom 08.03.95 (Aktenzeichen IV ZR 153/94) eine Grundsatzentscheidung getroffen, daß auch die privaten Krankenkassen zur Kostenübernahme für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen verpflichtet sind.
Es gab bisher größere Schwierigkeiten mit privaten als mit gesetzlichen Krankenkassen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es seit 1987 das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts. Private Krankenkassen haben dagegen argumentiert, Urteile der Sozialgerichte interessierten sie nicht, da die Sozialgerichte nicht für sie zuständig seien. Deshalb ist es sehr wichtig, daß es jetzt eine Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichtes zugunsten der Transsexuellen gibt.
Im Vereinsheft Nr. 20 hatte ich von einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln berichtet, das denselben Fall betraf. Die Krankenkasse ist dagegen in die Revision gegangen, die der BGH jedoch nicht angenommen hat.
Der BGH führte in dieser Entscheidung aus, eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte die Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG (Personenstandsänderung nach Operation) erreicht habe . Damit hat der BGH eine generelle Aussage getroffen; die Entscheidung ging viel weiter als die des OLG Köln, die auf den Einzelfall abgestellt hatte. Ich erhoffe mir, daß die Erlangung der Kostenübernahme von der privaten Krankenversicherung für Transsexuelle in Zukunft einfacher werden wird, daß es ausreicht, die Gutachten und den Gerichtsbeschluß aus dem TSG-Verfahren vorzulegen.
Trotzdem dürfen auch in Zukunft Verfahren gegen private Krankenkassen nicht auf die leichte Schulter genommen werden, wenn es Schwierigkeiten gibt. Insbesondere wenn es zum Prozeß kommt, halte ich meine Teilnahme an diesem Verfahren unbedingt für notwendig, um z.B. positives medizinisches Schrifttum zur geschlechtsumwandelnden Operation als notwendiger Behandlungsmaßnahme einbringen zu können. Es gab neulich einen Prozeß in Berlin ohne meine Teilnahme mit negativem Ausgang: Landgericht und Kammergericht Berlin haben die Klage der Betroffenen gegen ihre private Krankenkasse auf Übernahme der Behandlungskosten in vollem Umfang abgewiesen. (Die neue BGH-Entscheidung nützt hier nichts, da im Zivilrecht ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren - anders als im Sozialrecht - in der Regel nicht mehr wieder aufgenommen werden kann ! )
Meine Teilnahme ist auch dann möglich, wenn der Prozeß in einer anderen Stadt als München (Stadt meiner Zulassungsgerichte) stattfindet. Ich kann trotzdem als Korrespondenzanwältin die Schriftsätze fertigen, die im Verfahren anfallenden Entscheidungen treffen und an den Gerichtsterminen teilnehmen. So lief es auch in dem erwähnten Verfahren vor den LG und OLG-Köln und dem BGH.
Mit dieser BGH-Entscheidung steht auch höchstrichterlich fest, daß ehemalige transsexuelle Männer (Frau-zu-Mann-TS) nach Feststellung ihrer männlichen Geschlechtszugehörigkeit nur den männlichen Krankenkassenbeitrag zu bezahlen brauchen. Für ehemalige transsexuelle Frauen (Mann-zu-Frau-TS) ist hervorzuheben, daß sie erst ab rechtskräftiger Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit den höheren weiblichen Beitrag bezahlen müssen. Und wenn eine Betroffene (MzF) z.B. wegen einer bestehenden Ehe auf die Personenstandsänderung nach § 8 TSG verzichtet, muß die private Krankenkasse eben auf Dauer sich trotz Operation mit dem männlichen Beitrag begnügen.

Zur Rechtsstellung Transsexueller nach der Vornamensänderung, aber ohne Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit

Das grundsätzliche Problem besteht hier darin, daß einerseits die Vornamensänderung keine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bewirkt, und andererseits die Rechtsstellung im neuen Geschlecht erst durch einen rechtskräftigen Beschluß nach § 8 TSG erworben wird. Ich zeige im folgenden auf, inwieweit trotzdem ein Leben in der neuen Geschlechtsidentität rechtlich möglich ist.

Ausweispapiere/Dokumente

  1. Der Personalausweis enthält keinen Geschlecbtsvermerk.
  2. Der Europa-Paß enthält einen Geschlechtsvermerk (M für männlich und F für weiblich). Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen vorläufigen deutschen Reisepaß ohne Geschlechtsvermerk zu bekommen. Der sieht aus wie die alten grünen Reisepässe und hat eine Gültigkeitsdauer von 1 Jahr.

  3. (Anmerkung der Redaktion: Gemäß Paßverwaltungsvorschrift kann der vorläufige Reisepaß für Transsexuelle ohne Personenstandsänderung auf 5 Jahre ausgestellt werden.)
  4. Der Führerschein ist kein Problem, da er generell die Anrede Herr/Frau enthält, ohne daß eines von beiden unterstrichen oder ausgestrichen wird.
  5. Auch bei der Lohnsteuerkarte wird dies in der Regel ebenso gehandhabt (nicht geschlechtsspezifische Anrede Herr/Frau). Wenn nicht, besteht Anspruch auf die neue geschlechtsspezifische Anrede (z.B. Frau Erna Müller).
  6. Manchmal braucht frau/mann eine Personenstandsurkunde. Ein Mandant (Student) wollte in den Semesterferien bei der Post jobben. Man verlangte von ihm die Vorlage einer Geburtsurkunde. Die Geburtsurkunde enthält einen Geschlechtsvermerk (z.B. Fritz Huber, weiblich). Ich habe empfohlen, sich einen Geburtsschein zu besorgen, diese Urkunde enthält keinen Geschlechtsvermerk, und diesen der Post ohne Kommentar vorzulegen. Es klappte, mein Mandant bekam den Job, ohne seine Situation offenlegen zu müssen.
  7. Auch die Rentenversicherungsnummer (und dementsprechend auch der Sozialversicherungsausweis) sind geschlechtsspezifisch. Nach dem Buchstaben (Anfangsbuchstabe des Familiennamens) kommt eine dreistellige Zahl, deren erste Ziffer geschlechtsspezifisch ist (0 = männlich, 5 = weiblich). Die Rentenversicherungsträger haben sich in einem Brief an Arbeitsminister Blüm verpflichtet, auch Transsexuellen mit der kleinen Lösung auf Antrag eine neue Seriennummer zu erteilen. Es sollte ein schriftlicher Antrag an die zuständige Rentenversicherung gestellt werden (in der Regel LVA oder BfA), unter Angabe der bisherigen Versicherungsnummer, Beifügung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses, und um Zuteilung einer neuen Versicherungsnummer gebeten werden.
  8. Bei der Neuausstellung von Zeugnissen besteht kein Unterschied zur großen Lösung. In beiden Fällen sind Arbeitgeber, Schulen und sonstige Institutionen verpflichtet die Zeugnisse auf die neuen Vornamen und die neue Geschlechtszugehörigkeit neu auszustellen.

Anrede

Bezüglich der Anrede gibt es eine Grundsatzentscheidung des OLG Hamm, nach der mit der Zuerkennung der Vornamensänderung auch das Recht auf die der neuen Geschlechtsidentität entsprechende Anrede und sonstigen Sprachgebrauch einhergeht. Dies gilt für alle Bereiche, für private Institutionen und Behörden. Briefe an "Herrn Ingrid Meier" sind rechtswidrig !
Auch Computer sind da keine Ausnahme. Probleme gibt es hier insbesondere bei verheirateten Transsexuellen mit dem Finanzamt. Für den Fall der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer werden Steuerbescheide an beide Eheleute geschickt. Und da hat eben der Computer nur die Anrede "Herrn und Frau" in seinem Programm. Der Sachbearbeiter beim Finanzamt muß hier durch eine allgemeine Verfügung sicherstellen, daß bei dem Ehepaar ihm die Akte stets vorzulegen ist. Er muß dann die vom Computer erstellte Anrede mittels Aufkleber verbessern. Mir liegt ein Beispielfall vor, in dem das Finanzamt die Anrede "Frauen Erna und Ingrid Müller" gewählt hat.

Arbeitsrecht

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht für Transsexuelle mit der kleinen Lösung keine Verpflichtung, bei Bewerbungen dem zukünftigen Arbeitgeber zu offenbaren, daß die rechtliche (und körperliche) Geschlechtszugehörigkeit anders ist als das äußere Erscheinungsbild. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung über das Geschlecht anfechten. Dies gilt auch dann, wenn das Geschlecht für die angestrebte Tätigkeit wesentlich ist. (Entschieden zum Fall einer Arzthelferin in der Praxis für türkische Patientinnen.)

Verheiratete Transsexuelle

Verheiratete Transsexuelle können die kleine Lösung in Anspruch nehmen. In neuerer Zeit hat es hier mit dem Regierungspräsidium Köln Probleme gegeben, das sich wegen des Verheiratetseins gegen die Vornamensänderung aussprach und gegen den Beschluß des Amtsgerichtes (AG) Köln Beschwerde einlegte. Das Landgericht (LG) Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen, womit hoffentlich das Problem für die Zukunft erledigt ist.
In Frankfurt/M hatten wir vor 7-8 Jahren das gleiche Problem, daß sich das Regierungspräsidium Darmstadt gegen die Vornamensänderung bei verheirateten Transsexuellen wandte. Ich konnte jedoch erreichen, daß das Regierungspräsidium diese ablehnende Haltung aufgab, und daß das AG Frankfurt/M zugunsten der Vornamensänderung entschied.
Schwierigkeiten kann es nachwievor dann geben, wenn die Eheschließung noch keine 3 Jahre her ist. In einem Fall hat das AG Frankfurt/M abgewartet bis 3 Jahre seit der Eheschließung abgelaufen waren, und erst dann die Vornamensänderung beschlossen.
Ein ungelöstes Problem besteht darin, daß im Fall einer Eheschließung nach Durchführung der Vornamensänderung die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Das führt im Ergebnis dazu, daß Transsexuelle mit der kleinen Lösung (wenn sie nicht schon verheiratet sind) überhaupt keine Ehe eingehen können. Z.B. kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle keinen Mann heiraten. Die Eheschließung mit einer Frau wäre rechtlich möglich, würde aber dazu führen, daß die Vornamensänderung unwirksam wird, so daß die Betreffende gezwungen ist, auch davon Abstand zu nehmen. Dieser komplette Ausschluß der Eheschließungsmöglichkeit stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit dar.

(Anmerkung der Redaktion: Die Vornamensänderung wird auch dann von amtswegen aufgehoben, wenn nach Ablauf von 302 Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind geboren wird, dessen Abstammung vom Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird. Bei schwerwiegenden Gründen kann das Gericht einem erneuten Antrag auf Vornamensänderung stattgeben. Das ganze Verfahren ist aber erneut zu durchlaufen.)

Grenzen der Kleinen Lösung

Die Grenzen der kleinen Lösung bestehen darin, daß geschlechtsspezifische Rechte nicht in Anspruch genommen werden können. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann nicht wie eine Frau einen Mann heiraten oder mit 60 Jahren Altersrente für Frauen beziehen. Bei Institutionen mit getrennten Abteilungen für beide Geschlechter (Strafanstalten, Krankenhäusern) gibt die bloße Vornamensänderung keinen Anspruch darauf, in die der eigenen Identität entsprechende Frauen- bzw. Männerabteilung untergebracht zu werden. Da es hier in erster Linie auf den körperlichen Zustand ankommt, besteht ein solcher Anspruch erst mit Durchführung der geschlechtsumwandelnden Operation (dann allerdings unabhängig davon, ob das Verfahren nach § 8 TSG bereits durchgeführt ist). Ähnliche Schwierigkeiten hat es mit der Toilettenbenutzung im Betrieb und der Benutzung der Duschen in der Badeanstalt gegeben.

Zur Rechtsstellung Transsexueller nach dem Coming-Out bis zur offiziellen Vornamensänderung

Für eine Vornamensänderung nach § 1 TSG ist eine abgeschlossene Diagnose der Transsexualität notwendig. Die Gutachter sind in der Regel nicht bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn die/der Betroffene nicht über einen längeren Zeitraum in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Beobachtung oder Betreuung gestanden hat, und wenn sie/er noch keinen Alltagstest absolviert hat. Die TSG-Verfahren dauern auch immer länger; inzwischen sind 12 Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen Routinefall handelt, der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten aufwirft. Die Betroffenen müssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne entsprechende Papiere in der neuen Identität leben.
  1. Das Auftreten in der neuen Rolle und Identität ist natürlich zulässig!

  2. Hierbei darf frau/mann auch den neuen Namen verwenden, nicht nur mündlich, sondern auch im Schriftwechsel (privat und mit Behörden!). Auch die Unterschriftsleistung ist rechtsgültig und keine Urkundenfälschung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der "falsche" Name als Mittel eingesetzt wird, den Vertragspartner um seine Gegenleistung zu bringen.
    Es können daher unter dem neuen Namen Verträge abgeschlossen werden (z.B. Kauf-, Miet- und Versicherungsverträge).
  3. Auch andere Personen und Institutionen (Arbeitgeber, Behörden) dürfen den neuen Namen verwenden. Ich habe z.B. entsprechende Schreiben und Bescheide des Arbeitsamtes, der Krankenkassen und der Rentenversicherung gesehen, die schon vor der gerichtlichen Namensänderung den neuen Vornamen gebrauchten.

  4. Die Rentenversicherung darf (auch schon vor der gerichtlichen Entscheidung) eine neue Seriennummer erteilen. Der Arbeitgeber und staatliche Institutionen dürfen neue Zeugnisse ausstellen. Es gibt zwar den Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt, der es verbietet, daß eine Behörde etwas inhaltlich falsches beurkundet. Dieser Straftatbestand ist aber nur anwendbar, wenn etwas rechtlich Erhebliches falsch beurkundet wird. Der Vorname und das Geschlecht sind in einem Zeugnis aber nichts rechtlich Erhebliches. Erheblich sind die dokumentierten Leistungen und die Identität zwischen Zeugnisinhaber/in und Erbringer/in der dokumentierten Leistungen.
    Für diesen ganzen Bereich gilt, daß andere Personen und Institutionen den neuen Namen verwenden dürfen, dies aber nicht müssen. Es gibt insoweit keinen vor Gericht durchsetzbaren Rechtsanspruch. Zwei Dinge sind auch bei gutem Willen rechtlich nicht zulässig: neue Ausweispapiere und ein Bankkonto auf den neuen Namen (letzteres aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Steuerrecht).
  5. Im Arbeitsrecht besteht auch schon vor der Vornamensänderung ein Rechtsanspruch, die Tätigkeit in der Kleidung des neuen Geschlechtes zu verrichten. Dies ist kein Kündigungsgrund. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in einem Grundsatzurteil dazu verurteilt, dem "Kläger" (einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen) weibliche Dienstkleidung als Busfahrerin zur Verfügung zu stellen.

  6. Es besteht natürlich immer die Gefahr nicht angreifbarer Kündigungen. Frau/Mann sollte natürlich im Guten versuchen, mit dem Arbeitgeber zu einer Einigung bzw., des Rollenwechsels im Betrieb zu kommen. Wenn das aber nicht möglich ist, rate ich unbedingt zu einem Prozeß, zu einer Klage gegen die Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (der Betrieb muß mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, und das Arbeitsverhältnis muß länger als 6 Monate bestand haben). Die gilt auch, wenn ein anderer Kündigungsgrund als die Transsexualität usw. angegeben wird. Der Arbeitgeber muß den Kündigungsgrund vor Gericht beweisen!
  7. Die Krankenkassen dürfen Leistungen nicht von der vorherigen Durchführung des Verfahrens nach § 1 TSG abhängig machen. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Diagnose Transsexualität und die medizinische Notwendigkeit durch Gutachten belegt sein müssen. Deshalb ist dieser Weg in der Regel auch im Hinblick auf die Krankenkasse empfehlenswert.

Die Grenzen des Rechts bei der Bewältigung von Problemen Transsexueller

Bei der Diskussion über die Rechtsstellung Transsexueller vor der Vornamensänderung zeigte sich, daß es Bereiche gibt, wo die Umwelt sich gemäß den Wünschen der Betroffenen verhalten darf, dazu aber nicht verpflichtet ist. Das Recht bietet nicht immer die Mittel, das gewünschte Ergebnis durchsetzen zu können.
Auch nach der offiziellen Vornamensänderung (oder auch Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit) gibt es Bereiche, wo das Recht nicht weiter hilft. Entsprechend den am häufigsten an mich herangetragenen Problemen sind hier die folgenden Dinge zu nennen:
  1. Es gibt keinen Schutz gegen das Rumerzählen der Vergangenheit durch Privatpersonen. Es darf lediglich nicht die Unwahrheit sein. Das Strafrecht verbietet die Verletzung von Privatgeheimnissen nur durch Beamte und Angehörige spezieller Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Ärzte usw.), die der Schweigepflicht unterliegen. Auch dieser Tatbestand greift aber nur, wenn der Beamte usw. dienstlich von der Transsexualität erfahren hat. Wenn ein Beamter sich dieses Delikts schuldig gemacht hat, muß die/der Betroffene innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag stellen. Außerdem sollte in solch einem Fall Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden (dafür läuft keine Frist), denn der Bruch der Amtsverschwiegenheit ist auch ein Dienstvergehen. Mir wurde von einem Fall berichtet, in dem der Standesbeamte den zukünftigen Ehemann aufs Standesamt einbestellte und ihm die transsexuelle Vergangenheit seiner Braut eröffnete. Leider hat diese Betroffene nichts unternommen. In dem Fall war natürlich das Kind in den Brunnen gefallen, aber durch diese Maßnahmen hätte vielleicht erreicht werden können, daß der Standesbeamte sich in Zukunft anders verhält.
  2. Es gibt keine wirksamen rechtlichen Möglichkeiten gegen abfälliges oder auch beleidigendes Verhalten durch die Umwelt, selbst wenn der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt ist. Eine effektive Strafverfolgung der Beleidigung gibt es nur bei Beleidigung im Straßenverkehr oder wenn Polizeibeamte beleidigt werden. Sonst stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und verweist auf den Privatklageweg. Wenn die Betroffene dann Privatklage zum Amtsgericht gegen den Täter erhebt, stellt der Amtsrichter das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein, oder es kommt zu einem läppischen Vergleich, der nichts bringt.

  3. Den mitmenschlichen Bereich muß frau/mann so hinkriegen, ohne gerichtliche oder sonstige rechtliche Hilfe.
  4. Es besteht kein Anspruch auf Abschluß einer Versicherung (im Zivilrecht besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit). Eine Ausnahme gibt es im Bereich der Krankenversicherung bei den Gruppenversicherungsverträgen. Z.B. hat die DKV einen Gruppenversicherungsvertrag für Rechtsanwälte abgeschlossen. In solch einem Fall ist die private Krankenversicherung verpflichtet, alle Mitglieder der betreffenden Berufsgruppe zu übernehmen, und darf den Abschluß der Versicherung nicht verweigern. Das gleiche gilt natürlich auch für die Anmietung einer Wohnung oder einen neuen Arbeitsplatz. Der Vermieter bzw. Arbeitgeber hat die freie Entscheidung, wen er nehmen oder nicht nehmen will.

  5. Auch der Wirt eines Lokals hat aufgrund seines Hausrechts das Recht, jemanden aus dem Lokal zu weisen oder gar nicht erst hereinzulassen, auch ohne daß es dafür einen besonderen Grund geben müßte.
    Auch wenn die Zurückweisung auf beleidigende Weise geschieht, kann frau/ mann zwar Strafanzeige wegen Beleidigung stellen (bringt allerdings nicht viel, vgl. Punkt 2); es bleibt aber dabei, daß die/der Betreffende gegen den Willen des Wirts den Zutritt zum Lokal nicht erzwingen kann.
    Im Fall drohender gerichtlicher Auseinandersetzungen, im Zusammenhang mit Transsexualität, können sich Betroffene, oder ihre Anwälte, an mich wenden.

Maria Sabine Augstein


Rechtsanwältin
Altes Forsthaus 12
82327 Tutzing
Tel.: 08158/7809 1