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Kapitel 4 - Generaldirektorium Inhaltsverzeichnis Kapitel 6 - Analyse

5. DIE AKTUELLE STRUKTUR IM TÜRKISCHEN SPORT (1989-1999)
5.1 DER AUFBAU UND DIE STRUKTUREN DES ORGANISIERTEN SPORTS
    5.1.1 Das Generaldirektorium für Jugend und Sport
        5.1.1.1 Das Jugend- und Sportgesetz
            5.1.1.1.1 Die Aufgaben des Generaldirektoriums
            5.1.1.1.2 Die Gremien im Direktorium
            5.1.1.1.3 Die Einkünfte des Direktoriums
            5.1.1.1.4 Die Sportverbände
            5.1.1.1.5 Die Sportvereine
            5.1.1.1.6 Soziale Absicherung der Sportler
    5.1.2 Sportverbände
        5.1.2.1 Aufbau und Aufgaben der Sportverbände
        5.1.2.2 Die Bestimmung der Verbandspräsidenten
    5.1.3 Der "Autonome" Türkische Fußballverband
        5.1.3.1 Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Fußballverbandes
        5.1.3.2 Bilanz der Demokratisierung im Fußball
    5.1.4 Sportvereine
    5.1.5 Die Statistiken über die organisierten Sportler
        5.1.5.1 Lizenzierte Sportler
        5.1.5.2 Aktive Sportler
    5.1.6 Sportanlagen
        5.1.6.1 Die Verteilung der Sportanlagen
        5.1.6.2 Ursachen und Mängel
    5.1.7 Teilnahmen und Erfolge bei Olympischen und Internationalen Spielen
5.2. STAATLICH UNABHÄNGIGE ORGANISATIONEN IM TÜRKISCHEN SPORT
    5.2.1 Die Konföderation Türkischer Amateursportvereine
        5.2.1.1 Gesetzliche Grundlage zur Bildung von unabhängigen Verbänden
        5.2.1.2 Die Ziele der Konföderation
    5.2.2 Das Türkische Nationale Olympische Komitee
        5.2.2.1 Die schwache Position des Komitees bis 1962
        5.2.2.2 Die Rolle des Komitees im türkischen Sport
        5.2.2.3 Das Türkische Olympische Gesetz
    5.2.3 Die Vereinigung Türkischer Sportjournalisten


5. DIE AKTUELLE STRUKTUR IM TÜRKISCHEN SPORT (1989-1999)
Kenan Evren, der Führer der Militärputschisten, trat 1989 als Staatspräsident zurück (ZfT 1994, 93). Es stellte einen symbolischen Rückzug der Militärs aus der Politik dar. Heute noch verfügen die Generäle mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" über einen großen politische Einfluss. Özal, der die Unzufriedenheit der Bevölkerung über seine Wirtschaftspolitik mit einer damaligen Inflationsrate von über 80 % bemerkte, ließ sich auf den für ihn bequemeren Posten des Staatspräsidenten wählen (Steinbach 1996, 207). In den nächsten Jahren bis zu seinem plötzlichen Tod 1993 überschritt er die ihm eingeräumten Kompetenzen und zog die Fäden der türkischen Politik, die er in den 80er Jahren maßgeblich bestimmt hat. Betrachtet man die letzten Jahre in der Türkei, dann kann immer noch von keiner Stabilität in Politik und Wirtschaft gesprochen werden. Die Inflationsraten steigen unaufhörlich und die Regierungen wechseln sich ab, ohne dass eine Koalition bis zum Ende der Legislaturperiode fortbesteht. Nur eines von vielen Beispielen: Die erste türkische Ministerpräsidentin Tansu Ciller musste zurücktreten, nachdem ein Autounfall im September 1997 Korruptionsaffären und Verstrickung des Staates mit paramilitärischen Gruppen ans Tageslicht brachte (Küper-Basgöl 5.5.1999, 12). Im Auto saßen ein Abgeordneter der Regierungspartei, ein hoher Polizeibürokrat und ein vom Interpol gesuchtes Mitglied der türkischen Kontraguerilla.
Aus den letzten Wahlen im Mai 1999 ging Bülent Ecevit als Wahlsieger hervor (Koydl 31.5.1999, 4). Er hatte schon mit Demirel, dem jetzigen Staatspräsidenten, in den 60er und 70er Jahren die türkische Politik mitbestimmt. Für die nächsten Jahre ist eine politische Stabilität nicht zu vermuten, da die drei Koalitionsparteien aus Sozialdemokraten, Konservativen und rechtsnationalen Partei zu unterschiedliche Auffassungen und Zielsetzungen haben. Das ist die Politik, unter der sich der Sport in der Türkei gegenwärtig organisieren muss.

5.1 DER AUFBAU UND DIE STRUKTUREN DES ORGANISIERTEN SPORTS
Der Staat regelt und koordiniert auch gegenwärtig den organisierten Sport mit seiner verfassungsmäßigen Berechtigung aus Art. 59, alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um den Sport zu verbreiten.
Das Ministerium für "Nationale Erziehung, Jugend und Sport", seit 1983 u.a. mit der Aufsicht über das Generaldirektorium beauftragt, wurde 1989 aufgrund der Fülle der Aufgaben wieder aufgelöst. Ein anderer Grund ist in den Auseinandersetzungen um die Zuständigkeiten zwischen den lokalen Vertretungen des Generaldirektoriums und des Ministeriums zu sehen (Ekenci/Serarslan 1997,78). Das Bildungswesen wurde wieder unter dem Erziehungsministerium aufgenommen. Das Generaldirektorium wurde unter die Aufsicht des Ministerpräsidiums und eines "für Sport zuständigen Staatsministers" gestellt (Ekenci/Serarslan 1997,78).
Das Direktorium nahm unter dem neuen Namen "Generaldirektorium für Jugend und Sport" weiterhin die Koordination und Kontrolle über den Breiten- und Leistungssport sowie die Erfüllung der sozialen "Bedürfnisse der Jugend" (Sümer 1990, 63). Die seit 1986 geltende zusätzliche Zuständigkeit des Direktoriums für den Schulsport und Pfadfinder wurde Ende 1989 wieder dem Erziehungsministerium übergeben (Sümer 1990a, 64). Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Direktoriums bildet immer noch das Sportgesetz aus dem Jahr 1986 (Kap. 4.5.2). Einige Bestimmungen in diesem Gesetz wurden 1989 sowie 1991 geändert.
Der Amateurfußball wurde dagegen 1992 aus der Zuständigkeit des Direktoriums herausgeholt (TFF 1998, 42). Somit werden seitdem der Profifußball (seit 1988; Kap. 4.5.3) und der Amateurfußball unter dem Dach des Fußballverbandes unabhängig organisiert.
Somit wird der Vereinssport gegenwärtig unter staatlicher Aufsicht von zwei voneinander unabhängigen Organisationen geleitet. Der "autonome" Fußballverband steht ebenso wie das Generaldirektorium, dem die Leitung der anderen Sportverbände obliegt, unter der Aufsicht des "für Sport zuständigen Staatsministers". Sportvereine mit Fußballabteilung müssen sich neben dem Direktorium zusätzlich beim Fußballverband registrieren lassen.

5.1.1 Das Generaldirektorium für Jugend und Sport
Das "Generaldirektorium für Jugend und Sport" mit Sitz in Ankara ist das höchste Gremium, das für die Verwaltung des organisierten Sports in der Türkei mit Ausnahme des Fußballs zuständig ist. Es ist ein von Staatsbeamten geleitetes staatliches Organ. Seitdem die Organisation des Sports 1938 vom Staat übernommen wurde, hat das Direktorium seine Position unter der Aufsicht verschiedener Ministerien behalten. Bis 1986 war es unter dem Namen "Generaldirektorium für Leibesübungen" und weitere drei Jahre unter dem Namen "Generaldirektorium für Leibeserziehung und Sport" geführt worden.
Das Direktorium ist immer der Streitpunkt der Diskussionen um die perfekte Organisation des türkischen Sports gewesen. Unter den unabhängigen Autoren herrscht eine einheitliche Meinung, dass die Entwicklung des türkischen Sports vom Direktorium aufgehalten wurde. Die Gegenseite beharrt auf dem Standpunkt, dass der Sport ohne die staatliche Kontrolle und Hilfe untergehen würde.
Die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeiten und Aufgaben des Direktoriums bildete bis 1986 das "Gesetz für Leibesübungen" (Kap. 4.1). Es wurde 1986 durch das "Gesetz über den Aufbau und die Aufgaben des Generaldirektoriums für Leibeserziehung und Sport" ersetzt. Mit dem neuerlichen Umbenennen des Generaldirektoriums und der Änderung einiger Aufgaben wurde es 1989 in "Gesetz über den Aufbau und die Aufgaben des Generaldirektoriums für Jugend und Sport" umbenannt.
Das Jugend- und Sportgesetz regelt heute noch die Zuständigkeiten im Vereinssport mit Ausnahme des Fußballs. Ergänzt wird es von Rahmengesetzen ("Yönetmelik"). Diese im folgenden als "Richtlinien" bezeichneten Gesetze komplettieren die Unvollständigkeit der meisten Paragraphen im übergeordneten Jugend- und Sportgesetz. Sie sind wichtig für die Aufrechterhaltung einer bestimmten Ordnung und Erläuterung der Arbeitsverfahren in der Organisation. Als Beispiel sind zu nennen: die "Richtlinien über die Bestimmung und die Wahl der Verbandspräsidenten" oder die "Richtlinien über den Aufbau und die Aufgaben der Sportverbände" .
Im folgenden sollen zur Übersicht und als Einblick in die organisatorischen Strukturen einige Auszüge aus dem Jugend- und Sportgesetz wiedergegeben werden.
In dem Auszug des Gesetzes sind die letzten getroffenen Änderungen in den Bestimmungen aus dem Jahr 1991 enthalten . Da zu den Aufgaben des Direktoriums u.a. auch der Breitensport gehört, werden hauptsächlich die Ausführungen in Zusammenhang mit dem organisierten Sport dargestellt.

5.1.1.1 Das Jugend- und Sportgesetz
Der Generaldirektor ist der höchste leitende Beamte im Generaldirektorium. Er untersteht dem für "Sport zuständigen Staatsminister" im Ministerpräsidium. Er muss die Dienste des Direktoriums nach bestehenden Gesetzen, Jahresarbeitsprogrammen und nach den Richtlinien in den Fünfjahresplänen in Zusammenarbeit und Koordination mit seinen Unterabteilungen und anderen staatlichen Behörden und Organisationen leiten (§ 5).
Dem Generaldirektor stehen vier Stellvertreter zur Seite. Diese vier Stellvertreter teilen sich die Verantwortung für verschiedene Unterabteilungen ("Baskanliklar"), die einen bestimmten Aufgabenbereich haben. Einige dieser Unterabteilungen sind das "Präsidium für Sportverbände" , das "Präsidium für Sportanlagen" oder das "Präsidium für Sportlererziehung" (§ 4).
In allen Städten und Kreisstädten gibt es regionale Vertretungen des Direktoriums, das sogenannte "Städtisches Direktorium für Jugend und Sport" . Die Aufsicht über die lokalen Verwaltungen obliegt dem Gouverneur. Die Leitung der örtlichen Vertretungen übernimmt der "Städtische Direktor" (§ 6). Die lokalen Einrichtungen erfüllen somit die Sportbedürfnisse der Gesellschaft in ihrem Stadtgebiet (Ekenci/Imamoglu 1993, 295).

5.1.1.1.1 Die Aufgaben des Generaldirektoriums
Die Aufgaben des Generaldirektoriums sind breit gefächert und werden häufig mit der Jugend in Verbindung gebracht. Die Aufgaben reichen über den Freizeitsport bis hin zum organisierten Sport. Seine Aufgabe allgemein ist die Leitung und Organisation der Sport- und Freizeitaktivitäten der Bürger sowie der Jugend. Oberstes Gebot ist die Jugend von schlechten Gewohnheiten abzuhalten (§ 2a).
Spezifische Aufgaben des Direktoriums sind Vorbereitung der Arbeitsprogramme für die Sportorganisation. Es stellt zudem fest, welche Einrichtungen und welche Materialien in der Organisation nötig sind. Diese werden von ihm dann zur Verfügung gestellt (§ 2b).
Das Direktorium bildet weiterhin Trainer, Schiedsrichter und Sportadministratoren in "Erziehungszentren" aus (§ 2c).
Die Registrierung der Sportvereine erfolgt durch das Direktorium (§ 2d). Diese werden nach Aufbau, Sportarten und technischen Kräften überprüft (§ 2m).
Das Direktorium gründet bei Bedarf Sportverbände (§ 2e). Es baut zudem die benötigten Sportstätten (§ 2f).
Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Versicherung der Sportler werden von ihm getroffen (§ 2g). Erfolgreiche Sportler und Trainer werden von ihm mit sachlichen und materiellen Hilfen begütert (§ 2n).
In Bezug auf Sportwettkämpfe achtet es darauf, dass sie nach internationalen Regeln ausgetragen werden (§ 2h).
Wetteinrichtungen wie Fußballtoto oder -lotto werden von ihm organisiert und geleitet (§ 2i).
Um das Interesse der Gesellschaft am Sport zu wecken, bringt das Direktorium Publikationen heraus. Diese enthalten zudem technische Informationen über die Sportarten (§ 2j).

5.1.1.1.2 Die Gremien im Direktorium
Ständige Kommissionen des Direktoriums sind der "Jugend- und Sportrat" , der "Zentrale Beratungsausschuss" , das "Zentrale Strafgericht" und die "Städtischen Strafgerichte" (§ 8). Mit den Bestimmungen aus dem Jahr 1991 sind somit die "Lokalen Beratungsausschüsse" weggefallen (Ekenci/Imamoglu 1993, 299).
Der "Jugend- und Sportrat" ist ein beratendes Gremium. Er soll alle vier Jahre stattfinden. In diesem wird über die Probleme im türkischen Sport und in der Jugend diskutiert. Der seit 1946 bestehende "Sportrat" (Karakücük 1997, 293) ist Zeitungsmeldungen zufolge seit 1990 allerdings nicht mehr abgehalten worden (Hürriyet 13.4.1999, o.S.).
Der "Zentrale Beratungsausschuss" besteht aus drei vom Ministerpräsidenten bestimmten Personen und einem Vertreter des Verteidigungs-, Innen- und Gesundheitsministeriums. Weiterhin sind die unabhängigen Organisationen das "Türkische Olympische Komitee", die "Vereinigung Türkischer Sportjournalisten" und die "Konföderation Türkischer Amateursportvereine" jeweils mit einem Mitglied vertreten (§ 9). Der Beratungsausschuss ist ein wichtiges Element in der türkischen Sportorganisation. Die Einbindung unabhängiger Organisationen in den Ausschuss erfolgte erst 1986. Als beratendes Gremium kann der Ausschuss für die Arbeit des Generaldirektoriums richtungsweisend sein.
Die Aufgaben des "Zentralen Beratungsausschusses" sind die Überprüfung des vom Generaldirektorium aufgestellten Budgets (§ 10a) und Jahresarbeitsprogramms (§ 10b). Zudem kontrolliert es die Programme und Pläne der Sportverbände (§ 10a).
Die Rahmengesetze ("Yönetmelik") für die Sportorganisation werden von ihm vorbereitet (§ 10c). Er schlägt die Gründung eines neuen Sportverbandes vor (§ 10d). Er stellt die benötigten Sportanlagen und Materialien in der Sportorganisation fest (§ 10e) und berät über die ihm vom Direktorium zugetragenen Probleme (§ 10f).

5.1.1.1.3 Die Einkünfte des Direktoriums
Die Einkünfte (§ 14) des Direktoriums setzen sich u.a. zusammen aus den Einnahmen der von ihm durchgeführten Wetteinrichtungen wie Fußballtoto, den Einnahmen aus Sportwettkämpfen, Werbung und Fernsehen, Spenden sowie Anmeldegebühren. Hinzu kommt die bewilligte Summe aus dem Staatsbudget und aus den Kassen der Gemeinden. Die Städte und Gemeinden müssen 1/100 ihrer Erträge der örtlichen Jugend- und Sportorganisation zur Verfügung stellen. Diese sollten zu 60 % in den Aufbau neuer Sportanlagen gesteckt werden.
Mit der letzteren Bestimmung wurde somit die Städte und Gemeinden verpflichtet, einen festgelegten Mindestbetrag in den lokalen Sport zu investieren. Dies ist insoweit wichtig, da mit der Abschaffung der §19 b,c (1965) des "Gesetzes für Leibesübungen" geregelte Ausgaben der Städte und Gemeinden für den lokalen Sport zum Erliegen kamen (Ekenci/Imamoglu 1998, 298). Allerdings haben sich die Gemeinden bis dahin ohnehin nicht an den Paragraphen aus dem Leibesübungsgesetz gehalten, da Sanktionen bei Nichtbeachtung fehlten. Mit dem neuen Gesetz wurde dies umgangen. Der festgelegte Betrag sollte bei Verstoß zwangsweise eingezogen werden.
Das Direktorium sollte zudem einen bestimmten Teil seines Budgets an die städtischen Direktorien verteilen.

5.1.1.1.4 Die Sportverbände
Die Zuordnung einer bestimmten Sportart unter einem Sportverband erfolgt auf Vorschlag des Generaldirektors, der sich vom "Zentralen Beratungsausschuss" beraten lässt. Die endgültige Entscheidung über die Gründung eines Sportverbandes obliegt dem Ministerpräsidenten (§ 18).
Die Bestimmung der ehrenamtlichen Verbandspräsidenten wird durch Wahlen abgehalten (§ 19). Diese Bestimmung war im Gegensatz zur Originalausgabe des Gesetzes (1986) eine Neuerung. Nach der Urfassung des Gesetzes von 1986 sollten die Vertreter der Verbände über die Kandidaten abstimmen. Letztlich oblag die Bestimmung der Verbandspräsidenten damals noch dem zuständigen Ministerium.
In jeder Stadt gibt es unter der Aufsicht des Gouverneurs für jeden Sportverband einen "Sportartvertreter" , der als Bindeglied zwischen der lokalen Verwaltung und der Sportverbände fungieren soll (§ 7).
Den Verbänden soll ein Fonds zur Verfügung gestellt werden (§ 15). In diesen fließen u.a. 7 % des Nettoertrags aus den Sportveranstaltungen, 50 % der Einnahmen aus Strafgeldern sowie 50 % der Einnahmen aus Registrierungsgebühren hinein. Wie die Einnahmen des Fonds verwendet und an die Verbände verteilt werden, soll durch eine vom Ministerpräsidium ernannte Kommission bestimmt werden.

5.1.1.1.5 Die Sportvereine
Sportvereine werden nach dem Vereinsgesetz gegründet. Erst mit einer Registrierung beim Direktorium erwerben sie den Status eines Sportklubs. Voraussetzung für eine Anmeldung zum Sportklub ist die Beschäftigung mindestens eines Trainers für jede Sportart (§ 20). Die angemeldeten Vereine können danach für ihre Amateureinrichtungen vom Direktorium sachliche und materielle Hilfe erhalten (§ 25).
Sportvereine werden in jeder Hinsicht vom Generaldirektorium überwacht und überprüft. Bei Bedarf kann es in die Rechnungen und die schriftlichen Belege der Vereine einsehen (§ 21).
Die Professionalisierung ist nur nach der Zustimmung des Ministerpräsidenten möglich. Er achtet dabei auf den Vorschlag des Generaldirektors. Bei Erhalt der Profigenehmigung werden die Vereine nach dem türkischen Wirtschaftsgesetz gegründet. Sie können ihre Vereine aber auch an Handelsgesellschaften und Firmen übergeben oder vermieten (§ 24).
Die Sportler sind verpflichtet, Lizenzen zu beantragen, wenn sie am Vereinssport teilnehmen möchten (§ 22).

5.1.1.1.6 Soziale Absicherung der Sportler
Die Spieler der Nationalmannschaften und ihre Betreuer sollen vor und während der Wettkämpfe vom Generaldirektorium gegen Verletzungen und Krankheiten versichert werden (§ 23).
Auf die Allgemeinheit der organisierten Sportler wird hier nicht eingegangen. Nur im Zusatzparagraph § 2 wird die Absicherung der Vereinssportler angesprochen. Hiernach soll auf Vereinbarungen geachtet werden, die zwischen dem Direktorium und dem Gesundheitsministerium ausgehandelt werden.
Die Versicherung der Vereinssportler ist bis in die 80er Jahre ein vernachlässigtes Thema seitens der Sportführung gewesen. Erst Mitte der 80er Jahre sind erste Protokolle zwischen dem Generaldirektorium und dem Gesundheitsministerium unterschrieben worden, mit denen Sportler, Trainer und Schiedsrichter zu verminderten Kosten in staatlichen Krankenhäusern behandeln werden konnten (Sümer 1990a, 66).
Nach Durchsicht der vorhandenen Quellen konnte keine dauerhafte Lösung festgestellt werden, mit der die Vereinssportler gegen Verletzungen abgesichert werden. Der "Für Sport zuständige Staatsminister" Seckiner weist darauf hin, dass ein Protokoll mit dem Gesundheitsministerium unterschrieben worden ist. Nach dieser Vereinbarung können sich lizenzierte Sportler in staatlichen Krankenhäusern zu verminderten Kosten behandeln lassen (Genclik ve Spor Genel Müdürlügü [GSGM] 1997, 28).
Sportstiftungen bilden gegenwärtig die andere Säule der die Sportler unterstützenden Organisationen. Diese richten ihre Aktivitäten allerdings auf Unterstützung von Elitesportlern.
Die Profifußballer kamen schon in den 70er Jahren in den Genus einer rechtlichen Absicherung, nachdem ein Gericht entschieden hatte, dass der Profifußball ein Beruf ist. Hiernach sind Profifußballer Arbeitnehmer ihres Vereins und sind deshalb in das Sozialversicherungssystem aufzunehmen (Fisek 1985, 170).

5.1.2 Sportverbände
Die ersten Vorläufer der Sportverbände wurden in der Türkei 1922 gebildet. Die ältesten Sportverbände sind der Fußballverband, der Ringerverband und der Leichtathletikverband, die alle 1923 gegründet wurden. Als der Staat die Kontrolle über die Sportorganisation 1938 übernahm, gab es 14 Sportverbände (Fisek 1985, 108). Diese Zahl erhöhte sich bis 1970 auf 21 Verbände, die 28 Sportarten abdeckten (Keten 1993, 57). Waren es 1986 noch 24 Sportverbände (Demirci 1986, 53), konnte die Zahl in den 90er Jahren aufgrund der Vielzahl von Neugründungen gesteigert werden. Gegenwärtig sind 34 Sportverbände und fünf weitere Verbände, u.a. der Hochschulsportverband, der Verband für traditionelle Sportarten und der Verband für Militärsportmannschaften unter dem Generaldirektorium organisiert (GSGM 1997, 40). Von den 34 Sportverbänden sind 23 olympische und elf nichtolympische Verbände (Istanbul 2000 Olympic Bidding Commitee [IOBC] 1992a, 9). Zuzüglich des "autonomen" Fußballverbandes gibt es somit heute 35 Sportverbände.

5.1.2.1 Aufbau und Aufgaben der Sportverbände
Sportverbände sind im Allgemeinen "Zusammenschlüsse autonomer Turn- und Sportvereine zu Interessengruppen" (Röthig 1983, 374). Im Falle der Türkei trifft diese Definition für die Zeit seit 1938 nicht mehr zu. Denn seitdem wird die Gründung von Sportverbänden "von oben" angeordnet. Auch nach dem geltenden Jugend- und Sportgesetz werden ein oder mehrere Sportarten in "technischer Hinsicht" einem Sportverband untergeordnet (§ 18). Die Gründung von Verbänden oder Initiativen wie die Professionalisierung sind auf Vorschlag des Generaldirektors von der Zustimmung des Ministerpräsidenten abhängig.
Die Verbände sind somit in der "technischen" Organisation für ihre Sportart verantwortlich. Ihre Arbeit wird aber vom Direktorium auf ihre Dienste und Ergebnisse hin überwacht und geprüft (Keten 1993, 57). Das Direktorium liefert auch die sachlichen und finanziellen Bausteine für die Arbeit der Verbände. Die Sportorganisation zeigte in der Vergangenheit allerdings die Tendenz, die Verbände zu fördern, die schon über eine gewisse Struktur verfügen. Denn in einer von Regierungswechseln beeinflussten Sportorganisation waren die Kriterien für eine erfolgreiche Arbeit der Führungskräfte schnelle, sichtbare Erfolge anstatt vom langfristigen Programmen und Plänen (Acikada/Ergen 1990, 5). Dieser Vorwurf scheint mit der Verteilung des Budgets für das Jahr 1999 vom Generaldirektorium an die Sportverbände bestätigt zu werden. Für das Jahr 1999 erhielt nur der Ringerverband den von ihm für seine Arbeit als erforderliche Summe angegebenen Betrag (Hürriyet 15.1.1999, o.S.). Dieser erhielt gleichzeitig auch den höchsten Anteil der Zuschüsse an die Verbände. Generaldirektor Sarpkaya deutet auch in einem Zeitungsinterview an, dass aufgrund der staatlichen Budgetbeschränkungen für das Jahr 1999 die Ausgaben der Sportverbände noch stärker kontrolliert werden. Denn es gebe Verbände, die "Milliarden (TL) ausgeben, aber noch keine internationalen Erfolge zu verzeichnen haben" (Hürriyet 18.11.1998, o.S.). So sollen die Verbände die "Gürtel enger schnallen". Denn das Budget für 1999 werde nur für notwendige Anlagen und für die wissenschaftliche sowie technische Vorbereitung auf die olympischen Spiele in Sydney verwendet (Hürriyet 28.10.1998, o.S.).
Die Grundsätze, nach denen sich die Arbeit der Verbände richtet, müssen sich an dem Jahresarbeitsprogramm des "Zentralen Beratungsausschusses" orientieren (Coskun/Turgut 1997, 13). Allgemeine Prinzipien sind die Verbreitung des Amateursports und die Ausbildung von Elitesportlern.
Der Aufbau und die Aufgaben der Verbände sind in der "Richtlinie über den Aufbau, die Arbeitsweise, die Aufgaben, Verantwortung und Zuständigkeit der dem Generaldirektorium für Jugend und Sport angeschlossenen Sportverbände" genau vorgegeben. In diesem Gesetz ist die Zusammensetzung der vorgeschriebenen Gremien innerhalb der Verbände und ihren Aufgaben beschrieben. Hiernach ist der Verwaltungsrat mit dem Verbandspräsidenten an der Spitze das höchste entscheidungsbefugte Gremium (§ 6). Die Aufgaben der Verbände sind u.a. die Verbreitung ihrer jeweiligen Sportart, die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen, die Ausbildung von Trainern in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektorium sowie die Auswahl von Vereinen und Sportlern für internationale Wettkämpfe (§ 9). Alle anderen in dieser "Richtlinie" nicht genannten Kompetenzen und Aufgaben entfallen in die Zuständigkeit des Generaldirektoriums (§ 17).

5.1.2.2 Die Bestimmung der Verbandspräsidenten
Die Bestimmung der Verbandspräsidenten steht in engem Zusammenhang mit der betriebenen Sportpolitik. Deswegen soll auf diesen Punkt eingegangen werden.
Seit der "Verstaatlichung" des Sports bis in die 80er Jahre hinein wurden Verbandspräsidenten vom jeweiligen zuständigen Ministerium meist aus sportartfremden, politisch verwurzelten Personenkreisen (Geschäftsleute und Staatsbeamte) ausgesucht und ernannt (Sümer 1990a, 33). Entscheidungskriterium waren deren Berühmtheit, Einfluss und Reichtum.
In den 80er Jahren wurden leichte Änderungen vorgenommen, wonach gewisse Vorschlagsrechte eingeräumt wurden (Kap. 4.5.1). Wer letztlich von den Kandidaten Verbandspräsident wurde, bestimmte aber immer noch der "Minister für Nationale Erziehung, Jugend und Sport" (ab 1983) sowie der Ministerpräsident (ab 1989). Laut KANAT (1990, 204) verstieß die Ernennung der Verbandspräsidenten durch die Ministerien allerdings gegen neuere Gesetze aus den 80er Jahren. Denn die Berechtigung für die Ernennung ehrenamtlicher Ämter entfiel aus deren Zuständigkeitsbereich. Der Umstand, dass diese Prozedur weiter beibehalten wurde, hatte gesellschaftliche Gründe (Kanat 1990, 204). Der Verbandspräsident konnte beim nächsten Regierungswechsel wieder aus dem Amt gehoben werden. So gab es auch seit der "Verstaatlichung des Sports" kaum Präsidenten, die ihre volle Amtszeit erlebten. Unter diesen Umständen wurde es auch schwierig, jemanden für diese Posten zu finden, so dass auch Beamte aus dem Generaldirektorium für das Amt des Verbandspräsidenten ernannt wurden (Kanat 1990, 204).
Mit der Änderung einiger Artikeln des Jugend- und Sportgesetzes im Jahre 1991 sind positive Entscheidungen getroffen worden. Die Bestimmung der Verbandspräsidenten erfolgt seitdem durch Wahlen. Dieses Wahlverfahren ist mit der "Richtlinie über die Wahl der Verbandspräsidenten" aus dem Jahr 1993 genauer definiert worden.
Gegenwärtig müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, um als Kandidat für die vierjährige Amtszeit des Verbandspräsidenten anzutreten. Der Kandidat muss in der speziellen Sportart aktiv gewesen sein oder den Beruf des Schiedsrichters oder Trainers ausgeübt haben (§ 5h). Zudem können Personen, die als Verantwortlicher im Verein, im Generaldirektorium oder in dem jeweiligen nationalen oder internationalen Sportverband tätig (gewesen) sind, ebenfalls als Kandidat antreten (§ 5h). Olympiasieger, Weltmeister oder Europameister können kandidieren (§ 5l), ohne dass sie die weiteren Voraussetzungen Fremdsprachenbeherrschung (§ 5g) und Hochschulabschluss (§ 5b) erfüllen müssen. Stimmberechtigt bei den Wahlen der Verbandspräsidenten sind außerhalb der jeweiligen Sportbranche: der Generaldirektor und seine vier Stellvertreter, die Mitglieder des "Zentralen Beratungsausschusses", fünf Vertreter des "Türkischen Olympischen Komitees", drei Vertreter der unabhängigen "Konföderation Türkischer Amateursportvereine" sowie die "Städtischen Direktoren" (§ 6a).
Innerhalb der jeweiligen Sportbranche sind u.a. stimmberechtigt (§ 6b): Sieger bei Olympischen Spielen, bei Europa- und Weltmeisterschaften, fünfzehn aktive Schiedsrichter, aber auch Vertreter aus dem Hochschul- und Militärsport . Für die einzelnen Sportarten sind zudem eine bestimmte Anzahl von Klubstimmen reserviert. Bei der Wahl des Präsidenten des Basketballverbandes haben die Vereine der ersten Basketballliga jeweils vier Stimmen, die Vereine der zweiten Liga jeweils drei Stimmen und die Vereine der Regionalliga eine Stimme.
Mit diesem Wahlverfahren hat die türkische Sportpolitik in den 90er Jahren seine Linie fortgesetzt, mehr "Demokratie" in der Sportorganisation einzuführen. Dies begann mit der Aufnahme von unabhängigen Organisationen Mitte der 80er Jahre in den "Zentralen Beratungsausschuss" und führte zu der "halben" Unabhängigkeit des Fußballverbandes im Jahre 1988. Für die außerhalb des Fußballs agierenden Sportverbände bezieht sich der Demokratisierungsprozess in erster Linie nur auf die Besetzung der Verbandsvorstände, auf welche die Vertreter der Vereine seit 1993 Einfluss nehmen können.
Das Direktorium übt nichtsdestotrotz eine starke Kontrolle auf die Arbeit der Verbände aus. So veranlasste das Generaldirektorium Oktober 1998 den Leichtathletikverband von der Organisation des "Eurasien Marathons" in Istanbul Abstand zu nehmen (Hürriyet 10.10.1998, o.S.). Das Direktorium fürchtete, dass der Istanbuler Bürgermeister Erdogan von der islamischen "Wohlfahrtspartei" die Veranstaltung als Werbung für sich nutzen könnte, nachdem ihn ein Gerichtsprozess wegen Angriff auf das laizistische Prinzip des türkischen Staates erwartete. Die Verquickung von Politik und Sport in der türkischen Sportorganisation wird hierdurch erhärtet. Denn zu dieser Zeit bildete die konservative "Mutterlandspartei" die Regierung. Es ist anzunehmen, dass die Entscheidung des Direktoriums von oben bestimmt wurde.

5.1.3 Der "Autonome" Türkische Fußballverband
Von Autonomie im Sport spricht man, wenn eine "soziologische Selbständigkeit" des Sports gegenüber anderen Subsystemen der Gesellschaft oder eine organisatorische Selbständigkeit gegenüber anderen Institutionen oder Organisationen gegeben ist (Grupe/Mieth 1998, 62). Im Falle der Türkei kann von einer Autonomie im Sport nicht gesprochen werden, da die Sportorganisation, z.B. die Sportverbände, gegenüber dem Staat nicht selbständig auftreten.
Hiervon ausgenommen ist der Fußball laut dem "Gesetz über die Gründung und die Aufgaben des Türkischen Fußballverbandes" aus dem Jahr 1992, der sich laut § 1 "autonom" organisiert. Die Fußballvereine und die Fußballabteilungen der Sportvereine sind hiernach dem Fußballverband untergeordnet (§ 26). Diese müssen sich beim Fußballverband zusätzlich registrieren lassen. Dieses Gesetz ist eine überarbeitete Fassung des Gesetzes von 1988 (Kap. 4.5.3), mit dem damals die Unabhängigkeit des Profifußballs vom Generaldirektorium eingeleitet wurde. Damals war der türkische Fußballverband in seinen Kompetenzen allerdings von den Entscheidungen des Ministerpräsidenten eingeschränkt. Im folgenden Abschnitt werden einige Auszüge aus dem Gesetz von 1992 dargestellt, um zu betrachten, was in der Türkei unter "Autonomie" verstanden wird.

5.1.3.1 Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Fußballverbandes
Die Zusammensetzung des Generalkongresses im Fußballverband, beschrieben in §5, könnte ein Indikator sein, ob der Staat einen Einfluss auf die Besetzung der Posten im Fußballverband hat.
Zu den Aufgaben des Generalkongresses gehört die Wahl des Vorstands, die Vorbereitung und Änderung der Satzung sowie die Bestätigung des Arbeitsprogramms und des Budgets (§ 6).
Die Profivereine der ersten Liga entsenden zum Generalkongress jeweils vier Vertreter. Im Gegensatz dazu haben die Vereine, welche die Meisterschaft in der ersten Profiliga erreicht haben, Anrecht auf sechs Vertreter. Die Vereine aus der zweiten und dritten Profiliga sind mit jeweils einem Vertreter im Generalkongress vertreten. Die "Konföderation Türkischer Amateursportvereine" schickt als Vertreter der Amateurfußballvereine zehn Mitglieder zum Generalkongress.
Außer den Klubvertretern sitzen im Generalkongress u.a. Vertreter aus der Fußballtrainer- und Fußballschiedsrichtervereinigung, frühere und gegenwärtige Nationalspieler mit mind. 20 Länderspielen, frühere Präsidenten des Verbandes sowie drei Vertreter des "Türkischen Olympischen Komitees".
Der türkische Fußball wird, wenn man die Zusammensetzung des Generalkongresses betrachtet, nur von Profivereinen beherrscht. Nicht mehr vertreten sind die Vertreter aus dem Generaldirektorium und aus dem Ministerpräsidium. Im Generalkongress ist der staatliche Einfluss somit im Gegensatz zum Gesetz aus dem Jahr 1988 zumindest herausgenommen worden.
Auch wenn sich der Fußballverband "autonom organisiert", hat der Staat seine Aufsichtsfunktion nicht verlassen. Denn laut § 31 unterliegen die Aktivitäten und Arbeiten des Fußballverbandes der Beobachtung und Überprüfung durch den "für Sport zuständigen Staatsminister". Dieser kann auch neben dem jährlich festgelegten Termin den Generalkongress zur Versammlung aufrufen. Somit ist eine völlige Selbständigkeit des Fußballverbandes gegenüber dem Staat nicht gegeben. Die Unabhängigkeit beschränkt sich in erster Linie auf eine "ökonomische Autonomie" (Ekenci/Serarslan 1997, 79). Denn die Einnahmen des Fußballverbandes (§ 14) werden eigenständig aus diversen Quellen gesichert und sind nicht mehr von staatlicher Hilfe abhängig.

5.1.3.2 Bilanz der Demokratisierung im Fußball
Die Demokratisierungslinie in der türkischen Sportorganisation ist trotz des Umstandes, dass der Fußballverband der Kontrolle eines Staatsministers obliegt, mit dem Gesetz von 1992 fortgesetzt worden. Bedenkt man die bis Ende der 80er Jahre bestehende Praxis, dann ist hier von einem Fortschritt zu sprechen. Es ist vor allem ein richtungsweisender Weg, den staatlichen Einfluss auf die Verbände zu reduzieren. Ermutigt durch die Entwicklungen im Fußball, haben 16 Sportverbände (u.a. der Ringer-, Basketball- und Volleyballverband) einen Antrag auf völlige Autonomie gestellt (Güclü 25.5.1998, 20). Weitere sieben finanziell schwache Sportverbände (u.a. Leichtathletikverband) sind an den Staat mit einem Mischmodell herangetreten. Diese schlagen eine organisatorische Autonomie gegenüber dem Generaldirektorium vor. Gleichzeitig verlangen sie die Fortsetzung der finanziellen Unterstützung durch den Staat (Güclü 25.5.1998, 20)..
Was die Demokratisierung im Fußballverband anbetrifft, sprechen die Ereignisse, die aus Zeitungsartikeln und dem Bericht des Fußballverbandes über die letzten Generalkongresse entnehmen werden konnten, für die weitere Erhaltung der staatlichen Aufsicht im Fußball.
In dem Bericht des Fußballverbandes werden in den Jahren 1997 und 1998 einige Rücktritte von Verbandspräsidenten gemeldet (TFF 1998, 11). Die Umstände für diese Entwicklungen werden leider nicht beschrieben. Weiterhin wird vermeldet, dass die Entscheidungen des Fußballverbandes in Bezug auf gemeinsame Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte von einigen Vereinen missachtet wurden (TFF 1998, 29f). Der Verband hatte die Rechte zur Übertragung der Spiele an einen Pay-TV-Sender verkauft. Gleichzeitig betrieben einige Vereine wie Besiktas und Fenerbahce ohne Rücksprache mit dem Verband mit anderen Fernsehsendern die eigene Vermarktung ihrer Spiele.
Vor allem die "großen" Vereine deuten den Fußballverband als Vertretung ihrer eigenen Interessen und nicht aller Vereine. Der Präsident von Fenerbahce glaubt, dass der Verband von Galatasaray "geführt" werde, nachdem der Fußballverband eine Platzsperre wegen Zuschauerausschreitungen gegen seinen Verein verhängt hatte (Hürriyet 3.10.1998, o.S.).
Die Autorität des Verbandes kommt allerdings auch durch fragwürdige Entscheidungen ins Wanken. Die "chaotischen Zustände" erreichten ihren Höhepunkt, als der Verband durch den Druck einiger Vereine mitten in der Saison den "fünften Ausländer" zuließ (Seren 2.2.1999, o.S.). Die anderen Vereine protestierten gegen die "Wettbewerbsverzerrung", da sie auf die Situation nicht vorbereitet waren.
Das "Chaos" im Fußballverband veranlasst den Staat, seinen Einfluss wieder geltend zu machen. So weist der für "Sport zuständige Staatsminister" darauf hin, dass der Verbandspräsident von oben bestimmt werden muss, wenn der Generalkongress innerhalb von drei Monaten nicht konsensfähig geworden ist (GSGM 1997, 32). Nach eigener Einschätzung wird die Situation im Verband durch die Kandidatur von Vertretern der vier großen Vereine verschärft. Hier wäre zu überlegen, ob aufgrund der Rivalitäten unter diesen vier die Aufnahme von Vertretern dieser Vereine in den Vorstand des Verbandes eventuell verhindert werden müsste.

5.1.4 Sportvereine
Die ersten Sportvereine in der Türkei wurden Ende des 19. Jh. durch die im Osmanischen Reich lebenden Ausländer gegründet. Den Türken waren damals Vereinsgründungen verboten, da der Sultan politische Aktivitäten dahinter fürchtete. Mit dem Vereinsgesetz von 1908 wurde erstmals die freie Vereinsgründung erlaubt. Die Aktivitäten der Vereine beschränkten sich allerdings ausschließlich auf den Fußball sowie die beiden Städte Istanbul und Izmir. Nach der Gründung der Republik waren es Fußballvereine aus Istanbul, die mit dem "Bund Türkischer Sportvereine" einen Dachverband für alle Sportarten schufen. Als der Staat 1938 die Kontrolle über die Sportorganisation übernahm, gerieten Vereinsgründungen unter das "Erlaubnissystem" des Gesetzes für Leibesübungen (Fisek 1980, 394). Zu diesem Zeitpunkt gab es insgesamt 442 Sportvereine (Tayga 1990, 253). Die Zulassung der Sportvereine erfolgt seit 1964 wieder nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes. Nach den Angaben des zweiten Fünfjahresplans gab es 1969 insgesamt 1618 Sportvereine (Acar 1993, 27). Bis 1984 stieg diese Zahl auf 2821 Vereine an (Keten 1993, 95).
Die Angaben über die gegenwärtige Zahl der Sportvereine ist widersprüchlich. Laut den Angaben des Fußballverbandes gab es Anfang 1998 in der Türkei 4988 Sportvereine, von denen 4828 eine Fußballabteilung haben (TFF 1998, 43). Das Generaldirektorium vermeldet wiederum, dass Ende 1997 unter ihm 5950 "Sportklubs" registriert waren (GSGM 1997, 27). Es ist anzunehmen, dass in den Angaben des Direktoriums Hochschul-, Betriebs- und Militärsportmannschaften zusätzlich berücksichtigt worden sind, die ebenfalls unter dem Direktorium angemeldet sind. In der jüngsten Statistik wird die Zahl der Sportvereine mit 5800 angegeben (Hürriyet 3.1.1999, o.S.). Die Zeitung beruft sich auf die unabhängige "Konföderation Türkischer Amateursportvereine".
Heute werden die Vereine nach dem Vereinsgesetz von 1983 gegründet (Kap. 4.5.1). In diesem Gesetz ist mit § 57 auf die Sportvereine Stellung genommen worden. Nach dieser Bestimmung erhalten sie erst dann den Status eines "Sportvereins", wenn sie sich beim Generaldirektorium registrieren. Die Aufgaben und der Aufbau der Sportvereine ist den "Richtlinien über die Jugend- und Sportklubs" vorgegeben. Nach dem geltenden Jugend- und Sportgesetz können Sportvereine nach § 21 vom Generaldirektorium überprüft werden. Erst mit der Registrierung können sie zudem nach § 25 vom Direktorium finanzielle und sachliche Hilfen erhalten. Seit der Autonomie des Fußballverbandes registrieren sich Sportvereine mit Fußballabteilung zusätzlich beim Fußballverband.
In der Praxis stellt sich für das Gros der Vereine das Bild so dar, dass sie über kein Klubzentrum oder Vereinshaus verfügen und die Arbeit von Geschäften oder Teehäusern aus leiten (Keten 1993, 93). Führungsgremien werden teilweise von ihnen nicht gebildet. Bei den meisten Klubs fehlen die vorgeschriebenen Posten
des Generalsekretärs, Sportdirektors etc. (Kesim 1990, 231). Auch die verschiedenen verlangten Versammlungsräume und Räumlichkeiten fehlen dem Großteil der Vereine.
Bis auf einige Profifußballvereine verfügen die Vereine kaum über eigene Anlagen und Plätze, so dass sie gemeinsam die dem Generaldirektorium und den Gemeinden gehörende Plätze nutzen. Für die 4828 Fußballvereine gab es im Jahr 1998 nur 1050 Fußballplätze, auf denen offizielle Fußballspiele abgehalten werden konnten (TFF 1998, 43). Nach Angaben des Generaldirektoriums besitzen sogar nur 1 % aller Sportvereine in der Türkei eine "wirkliche Sportumgebung" , d.h. sie sind in ausreichendem Besitz von Anlagen, Trainern, Materialien und sozialen Einrichtungen (GSGM 1997, 27).
Obwohl die Zahl der Vereine seit Mitte der 80er Jahre sprunghaft angestiegen ist, gibt es eine beachtliche Zahl von registrierten Vereinen, die aber keine Aktivitäten mehr zeigen (Keten 1993, 93). Zudem zeigen Vereine mit Profifußballabteilungen im Amateursportbereich keine hohe Bereitschaft.
Die Absicht des Staates, den Sport zu verbreiten, wird von den Sportvereinen, betrachtet man die quantitative Seite (5800 Vereine), somit nur ungenügend umgesetzt. Da sie die Grundlage für dieses Vorhaben bilden, kann ihnen zudem eine gewisse Abhängigkeit vom Staat zugeschrieben werden.

5.1.5 Die Statistiken über die organisierten Sportler
Alle Bemühungen der türkischen Sportpolitik seit der "Verstaatlichung" des Sports, sei es in den jeweiligen Sportgesetzen, Fünfjahresplänen oder Regierungsprogrammen haben einen gemeinsamen Punkt, nämlich den Sport zu verbreiten (Imamoglu 1992, 10). Ob dies bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt geschafft wurde, kann eventuell mit der Betrachtung der organisierten Sportler beantwortet werden.
Es gibt in der Türkei zwei unterschiedliche Statistiken über die Anzahl der Sportler: die Statistik über die "lizenzierten" Sportler und die "aktiven" Sportler.
Lizenzierte Sportler sind die, die am Vereinssport teilnehmen. Laut den Angaben einiger Autoren umfasst die Statistik über die "aktiven Sportler" neben den Vereinssportlern auch die Teilnehmer aus den Wettkämpfen zwischen den Schulen. Letzteres wird im Generaldirektorium seit Anfang der 80er Jahre wegen "Verschönerungseffekten" betrieben (Keten 1993, 92 ; Fisek 1985, 182). Sie begründen ihre Annahme in der plötzlichen Verdreifachung der Sportlerzahlen in allen Sportarten zwischen 1978 (106.725) und 1984 (360.273).

5.1.5.1 Lizenzierte Sportler
Das Generaldirektorium und der Fußballverband führen unabhängig voneinander die Statistiken über die in den Vereinen organisierten Sportler. Als Überblick soll Tab. 2 dienen, in dem die Angaben der beiden Organisationen zusammengefasst sind.


1998 Männlich Weiblich Gesamt
Generaldirektorium 95.576 27.331 122.907
Fußballverband 426.424 743 427.167
Gesamt 522.000 28.074 555.074

Tabelle: Anzahl der Vereinssportler (Januar 1998) im unabhängigen Fußballverband
und in den weiteren, dem "Generaldirektorium für Jugend und Sport" angeschlossenen, 34 Sportverbänden
Quelle: Radikal (24. 5.1998, 21); TFF (1998, 44); TFF (1998, 28)


Anfang 1998 waren unter dem "Generaldirektorium für Jugend und Sport" und den ihm angeschlossenen 34 Sportverbänden insgesamt 122.907 lizensierte Sportler registriert (Radikal 24.5.1998, 21). Bei einer Bevölkerungszahl von über 64 Millionen sind das nur knapp 0,2 % der Bevölkerung . Fünf Städte aus dem Osten und Südosten der Türkei haben sogar keine weiblichen Sportlerinnen. Fünf andere Städte aus diesen Gebieten haben jeweils höchstens sieben weibliche Vereinsmitglieder. Bei einer Zahl von 80 Städten in der Türkei sind über ein Drittel der 27.331 Sportlerinnen (über 10.000) in den sechs größten Weststädten organisiert.
Im "autonomen" Fußballverband waren Anfang 1998 insgesamt 427.167 Fußballer registriert. Von diesen betätigten sich 5534 als Profifußballer in den ersten drei Profiligen (TFF 1998, 28). Inklusive der 743 weiblichen Fußballer, die seit 1993 offiziell Fußball spielen, gibt es 421.633 Amateurfußballer (TFF 1998, 44).
Rechnet man die Zahlen des Direktoriums und des Fußballverbandes zusammen, sind mit 550.074 lizenzierten Sportlern nur 0,85 % der Bevölkerung Anfang 1998 in Vereinen organisiert gewesen. Im Vergleich hierzu waren 1948 0,26 % und 1982 0,69 % der Bevölkerung in Vereinen organisiert (Fisek 1985, 183). Über zwei Drittel der Vereinssportler (77 %) sind heute zudem Fußballer. Nach den Angaben des dritten Fünfjahresplans waren von den 64.650 Vereinssportlern im Jahre 1972 über 35.000 (54 %) im Fußballverband organisiert (Sümer 1990a, 110). Somit hat sich in den Vereinen überproportional die Zahl der Fußballspieler erhöht.
Der türkische Staat, der immer auf seine junge Population hinweist, hat bei Berücksichtigung der Angaben über die Vereinssportler, es somit nicht geschafft den Sport zu verbreiten.

5.1.5.2 Aktive Sportler
Die letzte verfügbare Statistik über die Anzahl der "aktiven Sportler" ist aus dem Jahr 1994. Nach den Angaben des Direktoriums waren 369.633 aktive Sportler in seinen Sportverbänden (ohne den Fußballverband) organisiert (GSGM 1995, 916). Die Mehrzahl der Sportler bildeten 134.091 Basketballer. An zweiter Stelle folgten 39.500 Volleyballer.
Es ist zu vermuten, dass das Direktorium mit diesen Zahlen den geringen Organisationsgrad in seinen Sportverbänden verschleiert. Die Unglaubwürdigkeit dieser von den Verbänden angegebenen Zahlen soll an einem Beispiel wiedergegeben werden. So gab es 1994 20 Vereine mit Karateabteilung, währenddessen der Karateverband über 38.000 Sportler für seinen Verband angibt (GSGM 1995, 915f). Trotz einer fingierten Statistik stoßen die anderen Sportarten neben dem Fußball in der Bevölkerung auf kein hohes Interesse.

5.1.6 Sportanlagen
In der Türkei werden die meisten Ausgaben im Sportstättenbau vom Staat getätigt (Ekenci 1990, 88). Die Aktivitäten des privaten Sektors sind in den letzten Jahren stärker geworden. Sie beschränken sich aber in den Großstädten auf Öffnung von Fitnessstudios für die gehobene Gesellschaftsschicht und auf den Bau von kleinen Fußballplätzen mit Teppichrasen, die teilweise zu überhöhten Preisen den Jugendlichen angeboten werden. Über die Anzahl der kommerziellen Sportanlagen gibt es keine Angaben. Der Fußballverband begann nach Erhalt der Autonomie auch mit dem Bau von Sportanlagen (TFF 1998, 18), die aber hauptsächlich der Fußballnationalmannschaft als Trainingslager dienen. Mit Ausnahme einiger Profifußballvereine verfügen nur wenige Vereine über eigene Plätze.

5.1.6.1 Die Verteilung der Sportanlagen
Laut ADALI (1990,166) resultiert die geringe Teilnahme am organisierten Sport aus der geringen Anzahl von Sportanlagen in der Türkei, da das Volk nicht das Gefühl hat, dass es überall Sport treiben kann.
Die geringe Anzahl der Sportanlagen für den organisierten Sport wird durch die Angaben des Fußballverbandes bestätigt. Dieser meldet, dass es 1998 für die 4828 Fußballvereine nur 1050 Fußballplätze gab, auf denen offizielle Fußballspiele abgehalten werden konnten (TFF 1998, 43). Nach Angaben des Direktoriums waren für den Vereinssport 1997 insgesamt 1670 Sportanlagen verfügbar (GSGM 1997, 50). Hiervon waren 1115 im Besitz des Generaldirektoriums, der Rest im Besitz der "anderen" . Die meisten dieser Anlagen, nämlich 406 Stadien und 593 reine Fußballplätze, dienen dem Fußball, vor allem aber dem Zuschauersport. Auf der anderen Seite stehen nur 437 Sporthallen, 48 Schwimmbäder und 119 andere "Anlagen" zur Verfügung.
Nach der Autonomie des Fußballverbandes werden in jüngster Zeit die Fußballplätze und Stadien verstärkt an die Fußballvereine vermietet. Allein die Vermietung der beiden Fußballstadien in Istanbul für 49 Jahre an Galatasaray und Fenerbahce bringen dem Generaldirektorium jeweils 46 Millionen Dollar (Cumhuriyet 21.8.1998, 14).
Anfang 1998 gab es in der Türkei insgesamt 7669 Sportanlagen, sowohl für den Vereinssport als auch für den Freizeitsport (Güclü 23.5.1998, 21). Im Vergleich hierzu gab es in der Türkei 1969 insgesamt 1306 Sportanlagen (Keten 1993, 97). Von den gegenwärtig insgesamt vorhandenen Anlagen gehören 4345 zu den "semt spor sahalari" . Diese für den Freizeitsport gebauten einfache Sportplätze sind wegen der vernachlässigten Pflege allerdings teilweise kaum bespielbar. Die Verteilung aller vorhandenen Sportplätze (inklusive Breiten- und Leistungssport) ist unausgeglichen. Die meisten dieser Anlagen befinden sich in den zwei Städten Kocaeli (580 Sportplätze ; 1,1 Millionen Einwohner) und Bolu (575 ; 554.00). In Kilis (110.000 Einwohner) gibt es insgesamt nur vier Sportplätze (Güclü 23.5.1998, 21).

5.1.6.2 Ursachen und Mängel
Ein Grund für die geringe Anzahl der Sportanlagen ist, dass die gesetzlichen Auflagen nie beachtet wurden. So haben sich die Gemeinden, die mit dem Gemeindegesetz zum Bau von Sportanlagen verpflichtet wurden, nicht an die Bestimmungen gehalten (Ekenci/Imamoglu 1996, 301). Die Verpflichtung nach dem "Gesetz für Leibesübungen", dass Firmen mit über 500 Mitarbeitern Sportstätten für ihre Belegschaft bauen mussten, wurde ebenfalls nie beachtet und umgesetzt (Sümer 1990a, 36).
Auch nach § 26 des gegenwärtig geltenden Jugend- und Sportgesetzes werden Betriebe und Firmen mit mehr als 500 Mitarbeitern verpflichtet, Sportanlagen zu bauen und Trainer zu beschäftigen. Allerdings wird dieser Verpflichtung auch im neuen Gesetz nicht nachgegangen, obwohl mit finanziellen Sanktionen gedroht wird (Baskin 22.5.1998, 21).
ERDEM (1975, 137) stellte schon beim Vergleich der Sportanlagen in Izmir und Frankfurt fest, dass die Anlagen in Izmir trotz der geringeren Benutzung in ihrer gesamten Verfassung schlechter dastehen. Der Grund lag in einer unsachgemäßen Pflege und der mangelhaften technischen Ausrüstung. Diese Feststellung kann auch auf die Gegenwart übertragen werden. Denn das Problem des türkischen Sports ist nicht nur die geringe Anzahl der Anlagen, sondern auch ihre Mängel und Fehler in der Unterhaltung und Pflege. Zuerst müsste auch die Pflege der vorhandenen Sportstätten und die Nutzung dieser optimiert werden, bevor neue gebaut werden (Ekenci 1990, 91). Allerdings fehlt es dafür an qualifiziertem Personal.
Ein weiterer Mangel im Sportstättenbau ist ihre Planung. Aufgrund "strategischer Fehler" werden vorhandene Plätze nicht mit voller Kapazität ausgenutzt, da in Gegenden Sportanlagen gebaut werden, wo das Interesse für die Sportart nicht da ist (Güclü 18.5.99, 19). Die Sportanlagen sind zudem unausgeglichen über das Land verteilt und der Schwerpunkt der Sportstätten liegt bei den Zuschauerstadien (Keten 1993, 96).
In der Türkei gab es 1988 ebenfalls 211 halbfertige Sportanlagen (Güclü 18. 5.1998, 19). Der Bau dieser Anlagen zieht sich seit Jahren hin oder wurde mittendrin aus verschiedenen Gründen gestoppt. Um allein diese zu vervollständigen, bräuchte man laut dem Generaldirektorium 40 Trillionen Türkische Lira (TL). Für 1998 sind aber nur 1,9 Trillionen TL für Sportstättenbau vorgesehen. Durch langjährige Bauprozesse steigen zusätzlich die finanziellen Kosten, bis der Bau gestoppt wird. Andererseits wurde in einem Stadtteil von Istanbul 1984 von der Gemeinde der Bau einer Sport- und Schwimmhalle in Auftrag gegeben. Nach den Wahlen maß der neue Gemeindevorsitzende diesem Bau jedoch keine Bedeutung zu, so dass dieses halbfertige Gebäude heute noch steht (Güclü 26.5.1998, 21 ; siehe Anhang). Die Ursachen, dass aus der Türkei ein "Friedhof der Sportanlagen" (Güclü 19.5.1998, 19) geworden ist, sind beliebig fortsetzbar.
Die Ursachen für die vor allem in den letzten Jahren stärker auftretenden Unzulänglichkeiten in der Sportstättenplanung liegen laut GÜÇLÜ (19.5.1998, 20) in der Vorbereitung des Staatsbudgets seit 1991 durch die aus 40 Abgeordneten bestehenden "Budgetplankommission" des Parlaments. Bis dahin wurde diese Arbeit durch das "Staatliche Planungsamt" erledigt. Aus dem gegenwärtig von den Abgeordneten vorbereiteten Staatsbudget wird ein bestimmter Betrag reserviert, den sie nach Belieben in bestimmten Bereichen (Schule, Sportanlagen) einsetzen können (Güclü 20.5.1998, 21). Meistens wird der Betrag von den Volksvertretern in die Region investiert, aus der man kommt, um Stimmen für die nächsten Wahlen zu sichern.
Im folgenden sollen drei Beispiele für den falsche Eifer der Politiker aufgeführt werden: So wurden 28,5 Milliarden TL an das städtische Generaldirektorium in Bolu überwiesen, um einen Sportkomplex zu bauen. Mit dem Bau dieser Anlage wurde jedoch nie begonnen, weil nach Meinung der örtlichen Verantwortlichen in Bolu kein Platz hierfür gefunden wurde (Sagiroglu 20.5.1998, 21).
In Alanya, einer Touristenhochburg, sollte ein neues Stadion mit einer Kapazität von 20.000 Zuschauern gebaut werden, obwohl das alte Stadion mit 4000 Zuschauern noch nie ausverkauft war (Güclü 24.5.1998, 21). Da auch hier kein Platz gefunden wurde, begann man mit dem Bau des Stadions in einem Waldgebiet 11 km außerhalb des Stadtgebietes. Innerhalb von vier Jahren wurden nur höchstens 10 % der Anlage fertiggestellt (siehe Anhang).
Von einem Abgeordneten aus Kastamonu, einer Stadt mit über 300.000 Einwohnern, sind für das Stadtgebiet und Umgebung Gelder bereitgestellt worden, um neben sieben anderen geplanten Sportanlagen zusätzlich drei neue Schwimmbäder in der Umgebung bauen zu lassen (Güclü 21.5.1998, 20). Im Vergleich dazu sind in der Zehnmillionen-Stadt Istanbul zwei neue Sporthallen und ein Schwimmbad geplant (Radikal 18.5.1998, 19). Der Bau der Schwimmbäder in Kastamonu zieht sich allerdings schon seit fünf Jahren hin.
Ob die fertigen Schwimmbäder in der ländlichen Umgebung von Kastamonu überhaupt auf Interesse stoßen werden, wurde bei den Investitionen nicht berücksichtigt. So äußern sich die Bürger zu dem Thema, dass sie keine Schwimmbäder, sondern eine Fabrik wollen (Güclü 21.5.1998, 20).

5.1.7 Teilnahmen und Erfolge bei Olympischen und Internationalen Spielen
Die Türkei nahm während des Osmanischen Reiches offiziell erstmals 1912 in Stockholm mit zwei Athleten an Olympischen Spielen teil. Nach der Gründung der Republik (1923) wurde an den Spielen in Paris (1924) ebenso erfolglos teilgenommen. In Berlin (1936) wurden die ersten Medaillen gewonnen. Bei diesen Spielen starteten auch erstmals zwei Frauen aus der Türkei. Bis auf die Sommerspiele 1980 in Moskau hat man nach 1936 an allen Sommer- und Winterspielen teilgenommen. Bei den Winterspielen kam die Türkei jedoch nie in die Wertungen. Die Teilnahme von türkischen Frauen bei Olympischen Spielen ist äußerst gering. Entweder nahmen sie gar nicht teil oder ihre Zahl ist mit ein bis drei weiblichen Athleten unbedeutend. Alleine von 1924 bis 1968 nahmen an sechs von neun Olympischen Sommerspielen mit türkischer Beteiligung keine Sportlerinnen aus der Türkei teil (Sfeir 1985, 286).

Jahr

Sportart

Gold

Silber

Bronze

1936 Berlin

Ringen

1

1

1948 London

Ringen

6

4

1

Dreisprung

1

1952 Helsinki

Ringen

2

1

1956 Melbourne

Ringen

3

2

2

1960 Rom

Ringen

7

2

1964 Tokio

Ringen

2

3

1

1968 Mexiko

Ringen

2

1972 München

Ringen

1

1984 Los Angeles

Ringen

1

Boxen

2

1988 Seoul

Ringen

1

Gewichtheben

1

1992 Barcelona

Ringen

1

2

1

Gewichtheben

1

Judo

1

1996 Atlanta

Ringen

2

Gewichtheben

2

Boxen

1

Gesamt

30

16

13


Tab.: Verteilung der von der Türkei bei Olympischen Spielen gewonnenen Medaillen
Ausgewertete Quellen: DGPI (1991, 8) und Kaiser (1996) und Aripinar (1997)

Bei Betrachtung der Medaillenstatistiken fällt auf, dass die meisten Erfolge bei den Olympischen Spielen im Ringen erzielt wurden. Von den bisher gewonnenen 59 Medaillen entfallen 50 auf den Nationalsport der Türken. Der einzige Erfolg in der Leichtathletik wurde bei den Spielen 1948 in London mit der Bronzemedaille im Dreisprung erreicht. Mit Hülya Senyurt gewann 1992 im Judo erstmals eine türkische Sportlerin eine Medaille bei olympischen Spielen (Aripinar 1992, 129). Erst in den 80er und 90er Jahren kamen Erfolge im Boxen und Gewichtheben hinzu. Diese Medaillen sind allerdings durch die Einbürgerung von Sportlern aus den früheren Ostblockstaaten erreicht worden (Gürdol 1995, 308). Die "Operation Türkisierung" wird nach den letzten Jahren der Erfolglosigkeit im Ringen nun auch im Nationalsport der Türken betrieben. So ist man an Ringer mit "türkischem Ursprung" aus der früheren Sowjetunion herangetreten, um sie einzubürgern (Hürriyet 19.4.1999, o.S.).
Die unausgeglichene Verteilung der Medaillen ist auch bei Weltmeisterschaften und Europameisterschaften zu sehen (DGPI 1991, 9ff). Hier sind bis in die 80er Jahre nur Medaillen im Ringen zu verzeichnen. In den 80er und 90er Jahren ist eine Tendenz mit einem Rückgang der Erfolge im Ringen mit einem gleichzeitigen Anstieg der Erfolge im Gewichtheben sowie in den Kampfsportarten Taekwondo und Karate zu erkennen (GSGM 1995, 934ff).
dass sich an dieser Verteilung auch in den nächsten Jahren so schnell nichts ändern wird, zeigt ein Beispiel aus der Leichtathletik: So brauchte der Olympiasieger von 1948 in 400 Meter Hürden für seinen Wettbewerb 51,1 Sekunden. Der Türkische Rekord, laut dem Leichtathletikjahrbuch aus dem Jahr 1992, datiert aus dem Jahr 1981 mit 51,8 Sekunden (Gürdol 1995, 308). Dieses Beispiel ließe sich beliebig mit meßbaren Leistungen wie im Schwimmen fortsetzen.
Bei den Wettkämpfen auf regionaler Ebene wie bei den Mittelmeerspielen ist die Medaillenverteilung ausgeglichener als bei Olympischen Spielen, obwohl auch hier der Großteil der Medaillen im Ringen geholt worden sind. Bei den Mittelmeerspielen, an denen die Türkei seit 1951 an allen 13 Spielen teilgenommen hat, liegt sie in der Gesamtwertung aller Teilnehmer auf Platz 4 (Sezer 1997, 117). Allerdings haben nur sechs Länder bisher an allen Spielen teilgenommen. Als die Spiele 1971 im eigenen Land (in Izmir) ausgetragen wurden, gewann erstmals eine türkische Athletin mit Silber im Fechten eine Medaille (San 1985, 88). Die Türkei, die an drei Seiten vom Meer umgeben ist, gewann bei diesen Spielen erst 1983 im Schwimmen Medaillen (San 1985, 90).
Insgesamt ist die Teilnahme von türkischen Frauen im internationalen Sport gering und die Erfolge auf internationaler Ebene nur auf wenige Sportarten beschränkt. Eine gleichmäßige Entwicklung der Sportarten scheint nicht gefördert worden zu sein.
Ein weit verbreiteter Vorwurf in der türkischen Sportliteratur ist, dass der türkische Staat immer Elitesportler geschützt und erzogen hat, statt den Breitensport zu fördern. Begründet wird das damit, dass nur Medaillen ein Kriterium für die erfolgreiche Arbeit der Führungskräfte waren (Acikada/Ergen 1990, 5). Dies scheint mit dem neuerlichen Vorhaben bestätigt zu werden. Hiernach sollen Olympiasieger der Status eines "Staatssportlers" gegeben werden (GSGM 1997, 27). Nach den jüngsten Zeitungsmeldungen nimmt dieses Vorhaben konkrete Formen an. Die Sportler sollen einen "grünen Pass" mit diplomatischen Rechten erhalten (Hürriyet 24.2.99, o.S.). Zudem wird ihnen ein lebenslanges Gehalt und eine soziale Absicherung zugesichert.
Materielle und hohe finanzielle Belohnungen bilden immer noch den Anreiz für internationale Erfolge. In den Jahren 1986 bis 1994 wurden alleine 179 Neuwagen und 66 Eigentumshäuser an international erfolgreiche Sportler verteilt (GSGM 1995, 942).
Die Erziehung von Elitesportlern erfolgt seit 1985 in den "Erziehungszentren für Sportler" , die es 1997 in 19 von 80 Städten gab (GSGM 1997, 19). Hier werden Jugendliche nach einem Selektierungsprozess u.a. nach Gewicht und Körpergröße ausgewählt und in den Sportarten wie Ringen, Boxen, Gewichtheben und Leichtathletik auf Kosten des Staates ausgebildet. In den "Erziehungszentren" waren 1997 585 Jugendliche untergebracht. Im "Sportlergesundheitszentrum" in Ankara werden zudem Hochleistungssportler "nach sportwissenschaftlichen Methoden der Leistungsmessung" auf ihre Form überprüft (GSGM 1997, 19).

5.2. STAATLICH UNABHÄNGIGE ORGANISATIONEN IM TÜRKISCHEN SPORT
Staatlich unabhängige Organisationen und Zusammenschlüsse sind das Grundelement eines demokratischen Staates. Im Sport können sie sogar wie in einigen europäischen Staaten das Hauptgerüst des organisierten Sports bilden. Hiervon ist die Türkei noch weit entfernt. Sie zeigt aber seit Mitte der 80er Jahre gute Ansätze, die Meinung der unabhängigen Zusammenschlüsse in ihre Sportpolitik mit einzubeziehen. Seit 1986 1