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5. DIE AKTUELLE STRUKTUR IM TÜRKISCHEN SPORT (1989-1999)
5.1 DER AUFBAU UND DIE STRUKTUREN DES ORGANISIERTEN SPORTS
5.1.1 Das Generaldirektorium für Jugend und Sport
5.1.1.1 Das Jugend- und Sportgesetz
5.1.1.1.1 Die Aufgaben des Generaldirektoriums
5.1.1.1.2 Die Gremien im Direktorium
5.1.1.1.3 Die Einkünfte des Direktoriums
5.1.1.1.4 Die Sportverbände
5.1.1.1.5 Die Sportvereine
5.1.1.1.6 Soziale Absicherung der Sportler
5.1.2 Sportverbände
5.1.2.1 Aufbau und Aufgaben der Sportverbände
5.1.2.2 Die Bestimmung der Verbandspräsidenten
5.1.3 Der "Autonome" Türkische Fußballverband
5.1.3.1 Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Fußballverbandes
5.1.3.2 Bilanz der Demokratisierung im Fußball
5.1.4 Sportvereine
5.1.5 Die Statistiken über die organisierten Sportler
5.1.5.1 Lizenzierte Sportler
5.1.5.2 Aktive Sportler
5.1.6 Sportanlagen
5.1.6.1 Die Verteilung der Sportanlagen
5.1.6.2 Ursachen und Mängel
5.1.7 Teilnahmen und Erfolge bei Olympischen und Internationalen Spielen
5.2. STAATLICH UNABHÄNGIGE ORGANISATIONEN IM TÜRKISCHEN SPORT
5.2.1 Die Konföderation Türkischer Amateursportvereine
5.2.1.1 Gesetzliche Grundlage zur Bildung von unabhängigen Verbänden
5.2.1.2 Die Ziele der Konföderation
5.2.2 Das Türkische Nationale Olympische Komitee
5.2.2.1 Die schwache Position des Komitees bis 1962
5.2.2.2 Die Rolle des Komitees im türkischen Sport
5.2.2.3 Das Türkische Olympische Gesetz
5.2.3 Die Vereinigung Türkischer Sportjournalisten
5. DIE AKTUELLE STRUKTUR IM TÜRKISCHEN SPORT
(1989-1999)
Kenan Evren, der Führer der Militärputschisten, trat 1989 als Staatspräsident
zurück (ZfT 1994, 93). Es stellte einen symbolischen Rückzug der Militärs aus
der Politik dar. Heute noch verfügen die Generäle mit dem "Nationalen
Sicherheitsrat" über einen großen politische Einfluss. Özal, der die
Unzufriedenheit der Bevölkerung über seine Wirtschaftspolitik mit einer
damaligen Inflationsrate von über 80 % bemerkte, ließ sich auf den für ihn
bequemeren Posten des Staatspräsidenten wählen (Steinbach 1996, 207). In den
nächsten Jahren bis zu seinem plötzlichen Tod 1993 überschritt er die ihm
eingeräumten Kompetenzen und zog die Fäden der türkischen Politik, die er in
den 80er Jahren maßgeblich bestimmt hat. Betrachtet man die letzten Jahre in
der Türkei, dann kann immer noch von keiner Stabilität in Politik und
Wirtschaft gesprochen werden. Die Inflationsraten steigen unaufhörlich und die
Regierungen wechseln sich ab, ohne dass eine Koalition bis zum Ende der
Legislaturperiode fortbesteht. Nur eines von vielen Beispielen: Die erste
türkische Ministerpräsidentin Tansu Ciller musste zurücktreten, nachdem ein
Autounfall im September 1997 Korruptionsaffären und Verstrickung des Staates
mit paramilitärischen Gruppen ans Tageslicht brachte (Küper-Basgöl 5.5.1999,
12). Im Auto saßen ein Abgeordneter der Regierungspartei, ein hoher
Polizeibürokrat und ein vom Interpol gesuchtes Mitglied der türkischen
Kontraguerilla.
Aus den letzten Wahlen im Mai 1999 ging Bülent Ecevit als Wahlsieger hervor (Koydl
31.5.1999, 4). Er hatte schon mit Demirel, dem jetzigen Staatspräsidenten, in
den 60er und 70er Jahren die türkische Politik mitbestimmt. Für die nächsten
Jahre ist eine politische Stabilität nicht zu vermuten, da die drei
Koalitionsparteien aus Sozialdemokraten, Konservativen und rechtsnationalen
Partei zu unterschiedliche Auffassungen und Zielsetzungen haben. Das ist die
Politik, unter der sich der Sport in der Türkei gegenwärtig organisieren muss.
5.1 DER AUFBAU UND DIE STRUKTUREN DES ORGANISIERTEN SPORTS
Der Staat regelt und koordiniert auch gegenwärtig den organisierten Sport mit
seiner verfassungsmäßigen Berechtigung aus Art. 59, alle möglichen Maßnahmen
zu treffen, um den Sport zu verbreiten.
Das Ministerium für "Nationale Erziehung, Jugend und Sport", seit
1983 u.a. mit der Aufsicht über das Generaldirektorium beauftragt, wurde 1989
aufgrund der Fülle der Aufgaben wieder aufgelöst. Ein anderer Grund ist in den
Auseinandersetzungen um die Zuständigkeiten zwischen den lokalen Vertretungen
des Generaldirektoriums und des Ministeriums zu sehen (Ekenci/Serarslan
1997,78). Das Bildungswesen wurde wieder unter dem Erziehungsministerium
aufgenommen. Das Generaldirektorium wurde unter die Aufsicht des
Ministerpräsidiums und eines "für Sport zuständigen
Staatsministers" gestellt (Ekenci/Serarslan 1997,78).
Das Direktorium nahm unter dem neuen Namen "Generaldirektorium für Jugend
und Sport" weiterhin die Koordination und Kontrolle über den Breiten- und
Leistungssport sowie die Erfüllung der sozialen "Bedürfnisse der
Jugend" (Sümer 1990, 63). Die seit 1986 geltende zusätzliche
Zuständigkeit des Direktoriums für den Schulsport und Pfadfinder wurde Ende
1989 wieder dem Erziehungsministerium übergeben (Sümer 1990a, 64). Die
gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Direktoriums bildet immer noch das
Sportgesetz aus dem Jahr 1986 (Kap. 4.5.2). Einige Bestimmungen in diesem Gesetz
wurden 1989 sowie 1991 geändert.
Der Amateurfußball wurde dagegen 1992 aus der Zuständigkeit des Direktoriums
herausgeholt (TFF 1998, 42). Somit werden seitdem der Profifußball (seit 1988;
Kap. 4.5.3) und der Amateurfußball unter dem Dach des Fußballverbandes
unabhängig organisiert.
Somit wird der Vereinssport gegenwärtig unter staatlicher Aufsicht von zwei
voneinander unabhängigen Organisationen geleitet. Der "autonome" Fußballverband
steht ebenso wie das Generaldirektorium, dem die Leitung der
anderen Sportverbände obliegt, unter der Aufsicht des "für Sport
zuständigen Staatsministers". Sportvereine mit Fußballabteilung müssen
sich neben dem Direktorium zusätzlich beim Fußballverband registrieren lassen.
5.1.1 Das Generaldirektorium für Jugend und Sport
Das "Generaldirektorium für Jugend und Sport" mit Sitz in Ankara ist
das höchste Gremium, das für die Verwaltung des organisierten Sports in der
Türkei mit Ausnahme des Fußballs zuständig ist. Es ist ein von Staatsbeamten
geleitetes staatliches Organ. Seitdem die Organisation des Sports 1938 vom Staat
übernommen wurde, hat das Direktorium seine Position unter der Aufsicht
verschiedener Ministerien behalten. Bis 1986 war es unter dem Namen
"Generaldirektorium für Leibesübungen" und weitere drei Jahre unter
dem Namen "Generaldirektorium für Leibeserziehung und Sport" geführt
worden.
Das Direktorium ist immer der Streitpunkt der Diskussionen um die perfekte
Organisation des türkischen Sports gewesen. Unter den unabhängigen Autoren
herrscht eine einheitliche Meinung, dass die Entwicklung des türkischen Sports
vom Direktorium aufgehalten wurde. Die Gegenseite beharrt auf dem Standpunkt,
dass der Sport ohne die staatliche Kontrolle und Hilfe untergehen würde.
Die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeiten und Aufgaben des
Direktoriums bildete bis 1986 das "Gesetz für Leibesübungen" (Kap.
4.1). Es wurde 1986 durch das "Gesetz über den Aufbau und die Aufgaben des
Generaldirektoriums für Leibeserziehung und Sport" ersetzt. Mit dem
neuerlichen Umbenennen des Generaldirektoriums und der Änderung einiger
Aufgaben wurde es 1989 in "Gesetz über den Aufbau und die Aufgaben des
Generaldirektoriums für Jugend und Sport" umbenannt.
Das Jugend- und Sportgesetz regelt heute noch die Zuständigkeiten im
Vereinssport mit Ausnahme des Fußballs. Ergänzt wird es von Rahmengesetzen
("Yönetmelik"). Diese im folgenden als "Richtlinien"
bezeichneten Gesetze komplettieren die Unvollständigkeit der meisten
Paragraphen im übergeordneten Jugend- und Sportgesetz. Sie sind wichtig für
die Aufrechterhaltung einer bestimmten Ordnung und Erläuterung der
Arbeitsverfahren in der Organisation. Als Beispiel sind zu nennen: die
"Richtlinien über die Bestimmung und die Wahl der
Verbandspräsidenten" oder die "Richtlinien über den Aufbau und die
Aufgaben der Sportverbände" .
Im folgenden sollen zur Übersicht und als Einblick in die organisatorischen
Strukturen einige Auszüge aus dem Jugend- und Sportgesetz wiedergegeben werden.
In dem Auszug des Gesetzes sind die letzten getroffenen Änderungen in den
Bestimmungen aus dem Jahr 1991 enthalten . Da zu den Aufgaben des Direktoriums
u.a. auch der Breitensport gehört, werden hauptsächlich die Ausführungen in
Zusammenhang mit dem organisierten Sport dargestellt.
5.1.1.1 Das Jugend- und Sportgesetz
Der Generaldirektor ist der höchste leitende Beamte im Generaldirektorium. Er
untersteht dem für "Sport zuständigen Staatsminister" im
Ministerpräsidium. Er muss die Dienste des Direktoriums nach bestehenden
Gesetzen, Jahresarbeitsprogrammen und nach den Richtlinien in den
Fünfjahresplänen in Zusammenarbeit und Koordination mit seinen
Unterabteilungen und anderen staatlichen Behörden und Organisationen leiten (§
5).
Dem Generaldirektor stehen vier Stellvertreter zur Seite. Diese vier
Stellvertreter teilen sich die Verantwortung für verschiedene Unterabteilungen
("Baskanliklar"), die einen bestimmten Aufgabenbereich haben. Einige
dieser Unterabteilungen sind das "Präsidium für Sportverbände" ,
das "Präsidium für Sportanlagen" oder das "Präsidium für
Sportlererziehung" (§ 4).
In allen Städten und Kreisstädten gibt es regionale Vertretungen des
Direktoriums, das sogenannte "Städtisches Direktorium für Jugend und
Sport" . Die Aufsicht über die lokalen Verwaltungen obliegt dem
Gouverneur. Die Leitung der örtlichen Vertretungen übernimmt der
"Städtische Direktor" (§ 6). Die lokalen Einrichtungen erfüllen
somit die Sportbedürfnisse der Gesellschaft in ihrem Stadtgebiet (Ekenci/Imamoglu
1993, 295).
5.1.1.1.1 Die Aufgaben des Generaldirektoriums
Die Aufgaben des Generaldirektoriums sind breit gefächert und werden häufig
mit der Jugend in Verbindung gebracht. Die Aufgaben reichen über den
Freizeitsport bis hin zum organisierten Sport. Seine Aufgabe allgemein ist die
Leitung und Organisation der Sport- und Freizeitaktivitäten der Bürger sowie
der Jugend. Oberstes Gebot ist die Jugend von schlechten Gewohnheiten abzuhalten
(§ 2a).
Spezifische Aufgaben des Direktoriums sind Vorbereitung der Arbeitsprogramme
für die Sportorganisation. Es stellt zudem fest, welche Einrichtungen und
welche Materialien in der Organisation nötig sind. Diese werden von ihm dann
zur Verfügung gestellt (§ 2b).
Das Direktorium bildet weiterhin Trainer, Schiedsrichter und
Sportadministratoren in "Erziehungszentren" aus (§ 2c).
Die Registrierung der Sportvereine erfolgt durch das Direktorium (§ 2d). Diese
werden nach Aufbau, Sportarten und technischen Kräften überprüft (§ 2m).
Das Direktorium gründet bei Bedarf Sportverbände (§ 2e). Es baut zudem die
benötigten Sportstätten (§ 2f).
Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Versicherung der Sportler werden von ihm
getroffen (§ 2g). Erfolgreiche Sportler und Trainer werden von ihm mit
sachlichen und materiellen Hilfen begütert (§ 2n).
In Bezug auf Sportwettkämpfe achtet es darauf, dass sie nach internationalen
Regeln ausgetragen werden (§ 2h).
Wetteinrichtungen wie Fußballtoto oder -lotto werden von ihm organisiert und
geleitet (§ 2i).
Um das Interesse der Gesellschaft am Sport zu wecken, bringt das Direktorium
Publikationen heraus. Diese enthalten zudem technische Informationen über die
Sportarten (§ 2j).
5.1.1.1.2 Die Gremien im Direktorium
Ständige Kommissionen des Direktoriums sind der "Jugend- und
Sportrat" , der "Zentrale Beratungsausschuss" , das
"Zentrale Strafgericht" und die "Städtischen Strafgerichte"
(§ 8). Mit den Bestimmungen aus dem Jahr 1991 sind somit die "Lokalen
Beratungsausschüsse" weggefallen (Ekenci/Imamoglu 1993, 299).
Der "Jugend- und Sportrat" ist ein beratendes Gremium. Er soll alle
vier Jahre stattfinden. In diesem wird über die Probleme im türkischen Sport
und in der Jugend diskutiert. Der seit 1946 bestehende "Sportrat"
(Karakücük 1997, 293) ist Zeitungsmeldungen zufolge seit 1990 allerdings nicht
mehr abgehalten worden (Hürriyet 13.4.1999, o.S.).
Der "Zentrale Beratungsausschuss" besteht aus drei vom
Ministerpräsidenten bestimmten Personen und einem Vertreter des Verteidigungs-,
Innen- und Gesundheitsministeriums. Weiterhin sind die unabhängigen
Organisationen das "Türkische Olympische Komitee", die
"Vereinigung Türkischer Sportjournalisten" und die
"Konföderation Türkischer Amateursportvereine" jeweils mit einem
Mitglied vertreten (§ 9). Der Beratungsausschuss ist ein wichtiges Element in
der türkischen Sportorganisation. Die Einbindung unabhängiger Organisationen
in den Ausschuss erfolgte erst 1986. Als beratendes Gremium kann der Ausschuss
für die Arbeit des Generaldirektoriums richtungsweisend sein.
Die Aufgaben des "Zentralen Beratungsausschusses" sind die
Überprüfung des vom Generaldirektorium aufgestellten Budgets (§ 10a) und
Jahresarbeitsprogramms (§ 10b). Zudem kontrolliert es die Programme und Pläne
der Sportverbände (§ 10a).
Die Rahmengesetze ("Yönetmelik") für die Sportorganisation werden
von ihm vorbereitet (§ 10c). Er schlägt die Gründung eines neuen
Sportverbandes vor (§ 10d). Er stellt die benötigten Sportanlagen und
Materialien in der Sportorganisation fest (§ 10e) und berät über die ihm vom
Direktorium zugetragenen Probleme (§ 10f).
5.1.1.1.3 Die Einkünfte des Direktoriums
Die Einkünfte (§ 14) des Direktoriums setzen sich u.a. zusammen aus den
Einnahmen der von ihm durchgeführten Wetteinrichtungen wie Fußballtoto, den
Einnahmen aus Sportwettkämpfen, Werbung und Fernsehen, Spenden sowie
Anmeldegebühren. Hinzu kommt die bewilligte Summe aus dem Staatsbudget und aus
den Kassen der Gemeinden. Die Städte und Gemeinden müssen 1/100 ihrer Erträge
der örtlichen Jugend- und Sportorganisation zur Verfügung stellen. Diese
sollten zu 60 % in den Aufbau neuer Sportanlagen gesteckt werden.
Mit der letzteren Bestimmung wurde somit die Städte und Gemeinden verpflichtet,
einen festgelegten Mindestbetrag in den lokalen Sport zu investieren. Dies ist
insoweit wichtig, da mit der Abschaffung der §19 b,c (1965) des "Gesetzes
für Leibesübungen" geregelte Ausgaben der Städte und Gemeinden für den
lokalen Sport zum Erliegen kamen (Ekenci/Imamoglu 1998, 298). Allerdings haben
sich die Gemeinden bis dahin ohnehin nicht an den Paragraphen aus dem
Leibesübungsgesetz gehalten, da Sanktionen bei Nichtbeachtung fehlten. Mit dem
neuen Gesetz wurde dies umgangen. Der festgelegte Betrag sollte bei Verstoß
zwangsweise eingezogen werden.
Das Direktorium sollte zudem einen bestimmten Teil seines Budgets an die
städtischen Direktorien verteilen.
5.1.1.1.4 Die Sportverbände
Die Zuordnung einer bestimmten Sportart unter einem Sportverband erfolgt auf
Vorschlag des Generaldirektors, der sich vom "Zentralen Beratungsausschuss" beraten
lässt. Die endgültige Entscheidung über die
Gründung eines Sportverbandes obliegt dem Ministerpräsidenten (§ 18).
Die Bestimmung der ehrenamtlichen Verbandspräsidenten wird durch Wahlen
abgehalten (§ 19). Diese Bestimmung war im Gegensatz zur Originalausgabe des
Gesetzes (1986) eine Neuerung. Nach der Urfassung des Gesetzes von 1986 sollten
die Vertreter der Verbände über die Kandidaten abstimmen. Letztlich oblag die
Bestimmung der Verbandspräsidenten damals noch dem zuständigen Ministerium.
In jeder Stadt gibt es unter der Aufsicht des Gouverneurs für jeden
Sportverband einen "Sportartvertreter" , der als Bindeglied zwischen
der lokalen Verwaltung und der Sportverbände fungieren soll (§ 7).
Den Verbänden soll ein Fonds zur Verfügung gestellt werden (§ 15). In diesen
fließen u.a. 7 % des Nettoertrags aus den Sportveranstaltungen, 50 % der
Einnahmen aus Strafgeldern sowie 50 % der Einnahmen aus Registrierungsgebühren
hinein. Wie die Einnahmen des Fonds verwendet und an die Verbände verteilt
werden, soll durch eine vom Ministerpräsidium ernannte Kommission bestimmt
werden.
5.1.1.1.5 Die Sportvereine
Sportvereine werden nach dem Vereinsgesetz gegründet. Erst mit einer
Registrierung beim Direktorium erwerben sie den Status eines Sportklubs.
Voraussetzung für eine Anmeldung zum Sportklub ist die Beschäftigung
mindestens eines Trainers für jede Sportart (§ 20). Die angemeldeten Vereine
können danach für ihre Amateureinrichtungen vom Direktorium sachliche und
materielle Hilfe erhalten (§ 25).
Sportvereine werden in jeder Hinsicht vom Generaldirektorium überwacht und
überprüft. Bei Bedarf kann es in die Rechnungen und die schriftlichen Belege
der Vereine einsehen (§ 21).
Die Professionalisierung ist nur nach der Zustimmung des Ministerpräsidenten
möglich. Er achtet dabei auf den Vorschlag des Generaldirektors. Bei Erhalt der
Profigenehmigung werden die Vereine nach dem türkischen Wirtschaftsgesetz
gegründet. Sie können ihre Vereine aber auch an Handelsgesellschaften und
Firmen übergeben oder vermieten (§ 24).
Die Sportler sind verpflichtet, Lizenzen zu beantragen, wenn sie am Vereinssport
teilnehmen möchten (§ 22).
5.1.1.1.6 Soziale Absicherung der Sportler
Die Spieler der Nationalmannschaften und ihre Betreuer sollen vor und während
der Wettkämpfe vom Generaldirektorium gegen Verletzungen und Krankheiten
versichert werden (§ 23).
Auf die Allgemeinheit der organisierten Sportler wird hier nicht eingegangen.
Nur im Zusatzparagraph § 2 wird die Absicherung der Vereinssportler
angesprochen. Hiernach soll auf Vereinbarungen geachtet werden, die zwischen dem
Direktorium und dem Gesundheitsministerium ausgehandelt werden.
Die Versicherung der Vereinssportler ist bis in die 80er Jahre ein
vernachlässigtes Thema seitens der Sportführung gewesen. Erst Mitte der 80er
Jahre sind erste Protokolle zwischen dem Generaldirektorium und dem
Gesundheitsministerium unterschrieben worden, mit denen Sportler, Trainer und
Schiedsrichter zu verminderten Kosten in staatlichen Krankenhäusern behandeln
werden konnten (Sümer 1990a, 66).
Nach Durchsicht der vorhandenen Quellen konnte keine dauerhafte Lösung
festgestellt werden, mit der die Vereinssportler gegen Verletzungen abgesichert
werden. Der "Für Sport zuständige Staatsminister" Seckiner weist
darauf hin, dass ein Protokoll mit dem Gesundheitsministerium unterschrieben
worden ist. Nach dieser Vereinbarung können sich lizenzierte Sportler in
staatlichen Krankenhäusern zu verminderten Kosten behandeln lassen (Genclik ve
Spor Genel Müdürlügü [GSGM] 1997, 28).
Sportstiftungen bilden gegenwärtig die andere Säule der die Sportler
unterstützenden Organisationen. Diese richten ihre Aktivitäten allerdings auf
Unterstützung von Elitesportlern.
Die Profifußballer kamen schon in den 70er Jahren in den Genus einer
rechtlichen Absicherung, nachdem ein Gericht entschieden hatte, dass der
Profifußball ein Beruf ist. Hiernach sind Profifußballer Arbeitnehmer ihres
Vereins und sind deshalb in das Sozialversicherungssystem aufzunehmen (Fisek
1985, 170).
5.1.2 Sportverbände
Die ersten Vorläufer der Sportverbände wurden in der Türkei 1922 gebildet.
Die ältesten Sportverbände sind der Fußballverband, der Ringerverband und der
Leichtathletikverband, die alle 1923 gegründet wurden. Als der Staat die
Kontrolle über die Sportorganisation 1938 übernahm, gab es 14 Sportverbände
(Fisek 1985, 108). Diese Zahl erhöhte sich bis 1970 auf 21 Verbände, die 28
Sportarten abdeckten (Keten 1993, 57). Waren es 1986 noch 24 Sportverbände
(Demirci 1986, 53), konnte die Zahl in den 90er Jahren aufgrund der Vielzahl von
Neugründungen gesteigert werden. Gegenwärtig sind 34 Sportverbände und fünf
weitere Verbände, u.a. der Hochschulsportverband, der Verband für
traditionelle Sportarten und der Verband für Militärsportmannschaften unter
dem Generaldirektorium organisiert (GSGM 1997, 40). Von den 34 Sportverbänden
sind 23 olympische und elf nichtolympische Verbände (Istanbul 2000 Olympic
Bidding Commitee [IOBC] 1992a, 9). Zuzüglich des "autonomen"
Fußballverbandes gibt es somit heute 35 Sportverbände.
5.1.2.1 Aufbau und Aufgaben der Sportverbände
Sportverbände sind im Allgemeinen "Zusammenschlüsse autonomer Turn- und
Sportvereine zu Interessengruppen" (Röthig 1983, 374). Im Falle der
Türkei trifft diese Definition für die Zeit seit 1938 nicht mehr zu. Denn
seitdem wird die Gründung von Sportverbänden "von oben" angeordnet.
Auch nach dem geltenden Jugend- und Sportgesetz werden ein oder mehrere
Sportarten in "technischer Hinsicht" einem Sportverband untergeordnet
(§ 18). Die Gründung von Verbänden oder Initiativen wie die
Professionalisierung sind auf Vorschlag des Generaldirektors von der Zustimmung
des Ministerpräsidenten abhängig.
Die Verbände sind somit in der "technischen" Organisation für ihre
Sportart verantwortlich. Ihre Arbeit wird aber vom Direktorium auf ihre Dienste
und Ergebnisse hin überwacht und geprüft (Keten 1993, 57). Das Direktorium
liefert auch die sachlichen und finanziellen Bausteine für die Arbeit der
Verbände. Die Sportorganisation zeigte in der Vergangenheit allerdings die
Tendenz, die Verbände zu fördern, die schon über eine gewisse Struktur
verfügen. Denn in einer von Regierungswechseln beeinflussten Sportorganisation
waren die Kriterien für eine erfolgreiche Arbeit der Führungskräfte schnelle,
sichtbare Erfolge anstatt vom langfristigen Programmen und Plänen
(Acikada/Ergen 1990, 5). Dieser Vorwurf scheint mit der Verteilung des Budgets
für das Jahr 1999 vom Generaldirektorium an die Sportverbände bestätigt zu
werden. Für das Jahr 1999 erhielt nur der Ringerverband den von ihm für seine
Arbeit als erforderliche Summe angegebenen Betrag (Hürriyet 15.1.1999, o.S.).
Dieser erhielt gleichzeitig auch den höchsten Anteil der Zuschüsse an die
Verbände. Generaldirektor Sarpkaya deutet auch in einem Zeitungsinterview an,
dass aufgrund der staatlichen Budgetbeschränkungen für das Jahr 1999 die
Ausgaben der Sportverbände noch stärker kontrolliert werden. Denn es gebe
Verbände, die "Milliarden (TL) ausgeben, aber noch keine internationalen
Erfolge zu verzeichnen haben" (Hürriyet 18.11.1998, o.S.). So sollen die
Verbände die "Gürtel enger schnallen". Denn das Budget für 1999
werde nur für notwendige Anlagen und für die wissenschaftliche sowie
technische Vorbereitung auf die olympischen Spiele in Sydney verwendet
(Hürriyet 28.10.1998, o.S.).
Die Grundsätze, nach denen sich die Arbeit der Verbände richtet, müssen sich
an dem Jahresarbeitsprogramm des "Zentralen Beratungsausschusses"
orientieren (Coskun/Turgut 1997, 13). Allgemeine Prinzipien sind die
Verbreitung des Amateursports und die Ausbildung von Elitesportlern.
Der Aufbau und die Aufgaben der Verbände sind in der "Richtlinie über den
Aufbau, die Arbeitsweise, die Aufgaben, Verantwortung und Zuständigkeit der dem
Generaldirektorium für Jugend und Sport angeschlossenen Sportverbände"
genau vorgegeben. In diesem Gesetz ist die Zusammensetzung der vorgeschriebenen
Gremien innerhalb der Verbände und ihren Aufgaben beschrieben. Hiernach ist der
Verwaltungsrat mit dem Verbandspräsidenten an der Spitze das höchste
entscheidungsbefugte Gremium (§ 6). Die Aufgaben der Verbände sind u.a. die
Verbreitung ihrer jeweiligen Sportart, die Organisation und Durchführung von
Wettkämpfen, die Ausbildung von Trainern in Zusammenarbeit mit dem
Generaldirektorium sowie die Auswahl von Vereinen und Sportlern für
internationale Wettkämpfe (§ 9). Alle anderen in dieser "Richtlinie"
nicht genannten Kompetenzen und Aufgaben entfallen in die Zuständigkeit des
Generaldirektoriums (§ 17).
5.1.2.2 Die Bestimmung der Verbandspräsidenten
Die Bestimmung der Verbandspräsidenten steht in engem Zusammenhang mit der
betriebenen Sportpolitik. Deswegen soll auf diesen Punkt eingegangen werden.
Seit der "Verstaatlichung" des Sports bis in die 80er Jahre hinein
wurden Verbandspräsidenten vom jeweiligen zuständigen Ministerium meist aus
sportartfremden, politisch verwurzelten Personenkreisen (Geschäftsleute und
Staatsbeamte) ausgesucht und ernannt (Sümer 1990a, 33). Entscheidungskriterium
waren deren Berühmtheit, Einfluss und Reichtum.
In den 80er Jahren wurden leichte Änderungen vorgenommen, wonach gewisse
Vorschlagsrechte eingeräumt wurden (Kap. 4.5.1). Wer letztlich von den
Kandidaten Verbandspräsident wurde, bestimmte aber immer noch der
"Minister für Nationale Erziehung, Jugend und Sport" (ab 1983) sowie
der Ministerpräsident (ab 1989). Laut KANAT (1990, 204) verstieß die Ernennung
der Verbandspräsidenten durch die Ministerien allerdings gegen neuere Gesetze
aus den 80er Jahren. Denn die Berechtigung für die Ernennung ehrenamtlicher
Ämter entfiel aus deren Zuständigkeitsbereich. Der Umstand, dass diese
Prozedur weiter beibehalten wurde, hatte gesellschaftliche Gründe (Kanat 1990,
204). Der Verbandspräsident konnte beim nächsten Regierungswechsel wieder aus
dem Amt gehoben werden. So gab es auch seit der "Verstaatlichung des
Sports" kaum Präsidenten, die ihre volle Amtszeit erlebten. Unter diesen
Umständen wurde es auch schwierig, jemanden für diese Posten zu finden, so
dass auch Beamte aus dem Generaldirektorium für das Amt des
Verbandspräsidenten ernannt wurden (Kanat 1990, 204).
Mit der Änderung einiger Artikeln des Jugend- und Sportgesetzes im Jahre 1991
sind positive Entscheidungen getroffen worden. Die Bestimmung der Verbandspräsidenten erfolgt seitdem durch Wahlen. Dieses Wahlverfahren ist mit
der "Richtlinie über die Wahl der Verbandspräsidenten" aus dem Jahr
1993 genauer definiert worden.
Gegenwärtig müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, um als Kandidat
für die vierjährige Amtszeit des Verbandspräsidenten anzutreten. Der Kandidat
muss in der speziellen Sportart aktiv gewesen sein oder den Beruf des
Schiedsrichters oder Trainers ausgeübt haben (§ 5h). Zudem können Personen,
die als Verantwortlicher im Verein, im Generaldirektorium oder in dem jeweiligen
nationalen oder internationalen Sportverband tätig (gewesen) sind, ebenfalls
als Kandidat antreten (§ 5h). Olympiasieger, Weltmeister oder Europameister
können kandidieren (§ 5l), ohne dass sie die weiteren Voraussetzungen
Fremdsprachenbeherrschung (§ 5g) und Hochschulabschluss (§ 5b) erfüllen
müssen. Stimmberechtigt bei den Wahlen der Verbandspräsidenten sind außerhalb
der jeweiligen Sportbranche: der Generaldirektor und seine vier Stellvertreter,
die Mitglieder des "Zentralen Beratungsausschusses", fünf Vertreter
des "Türkischen Olympischen Komitees", drei Vertreter der
unabhängigen "Konföderation Türkischer Amateursportvereine" sowie
die "Städtischen Direktoren" (§ 6a).
Innerhalb der jeweiligen Sportbranche sind u.a. stimmberechtigt (§ 6b): Sieger
bei Olympischen Spielen, bei Europa- und Weltmeisterschaften, fünfzehn aktive
Schiedsrichter, aber auch Vertreter aus dem Hochschul- und Militärsport . Für
die einzelnen Sportarten sind zudem eine bestimmte Anzahl von Klubstimmen
reserviert. Bei der Wahl des Präsidenten des Basketballverbandes haben die
Vereine der ersten Basketballliga jeweils vier Stimmen, die Vereine der zweiten
Liga jeweils drei Stimmen und die Vereine der Regionalliga eine Stimme.
Mit diesem Wahlverfahren hat die türkische Sportpolitik in den 90er Jahren
seine Linie fortgesetzt, mehr "Demokratie" in der Sportorganisation
einzuführen. Dies begann mit der Aufnahme von unabhängigen Organisationen
Mitte der 80er Jahre in den "Zentralen Beratungsausschuss" und führte
zu der "halben" Unabhängigkeit des Fußballverbandes im Jahre 1988.
Für die außerhalb des Fußballs agierenden Sportverbände bezieht sich der
Demokratisierungsprozess in erster Linie nur auf die Besetzung der
Verbandsvorstände, auf welche die Vertreter der Vereine seit 1993 Einfluss nehmen können.
Das Direktorium übt nichtsdestotrotz eine starke Kontrolle auf die Arbeit der
Verbände aus. So veranlasste das Generaldirektorium Oktober 1998 den
Leichtathletikverband von der Organisation des "Eurasien Marathons" in
Istanbul Abstand zu nehmen (Hürriyet 10.10.1998, o.S.). Das Direktorium
fürchtete, dass der Istanbuler Bürgermeister Erdogan von der islamischen
"Wohlfahrtspartei" die Veranstaltung als Werbung für sich nutzen
könnte, nachdem ihn ein Gerichtsprozess wegen Angriff auf das laizistische
Prinzip des türkischen Staates erwartete. Die Verquickung von Politik und Sport
in der türkischen Sportorganisation wird hierdurch erhärtet. Denn zu dieser
Zeit bildete die konservative "Mutterlandspartei" die Regierung. Es
ist anzunehmen, dass die Entscheidung des Direktoriums von oben bestimmt wurde.
5.1.3 Der "Autonome" Türkische Fußballverband
Von Autonomie im Sport spricht man, wenn eine "soziologische
Selbständigkeit" des Sports gegenüber anderen Subsystemen der
Gesellschaft oder eine organisatorische Selbständigkeit gegenüber anderen
Institutionen oder Organisationen gegeben ist (Grupe/Mieth 1998, 62). Im Falle
der Türkei kann von einer Autonomie im Sport nicht gesprochen werden, da die
Sportorganisation, z.B. die Sportverbände, gegenüber dem Staat nicht
selbständig auftreten.
Hiervon ausgenommen ist der Fußball laut dem "Gesetz über die Gründung
und die Aufgaben des Türkischen Fußballverbandes" aus dem Jahr 1992, der
sich laut § 1 "autonom" organisiert. Die Fußballvereine und die
Fußballabteilungen der Sportvereine sind hiernach dem Fußballverband
untergeordnet (§ 26). Diese müssen sich beim Fußballverband zusätzlich
registrieren lassen. Dieses Gesetz ist eine überarbeitete Fassung des Gesetzes
von 1988 (Kap. 4.5.3), mit dem damals die Unabhängigkeit des Profifußballs vom
Generaldirektorium eingeleitet wurde. Damals war der türkische Fußballverband
in seinen Kompetenzen allerdings von den Entscheidungen des Ministerpräsidenten
eingeschränkt. Im folgenden Abschnitt werden einige Auszüge aus dem Gesetz von
1992 dargestellt, um zu betrachten, was in der Türkei unter
"Autonomie" verstanden wird.
5.1.3.1 Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Fußballverbandes
Die Zusammensetzung des Generalkongresses im Fußballverband, beschrieben in
§5, könnte ein Indikator sein, ob der Staat einen Einfluss auf die Besetzung
der Posten im Fußballverband hat.
Zu den Aufgaben des Generalkongresses gehört die Wahl des Vorstands, die
Vorbereitung und Änderung der Satzung sowie die Bestätigung des
Arbeitsprogramms und des Budgets (§ 6).
Die Profivereine der ersten Liga entsenden zum Generalkongress jeweils vier
Vertreter. Im Gegensatz dazu haben die Vereine, welche die Meisterschaft in der
ersten Profiliga erreicht haben, Anrecht auf sechs Vertreter. Die Vereine aus
der zweiten und dritten Profiliga sind mit jeweils einem Vertreter im Generalkongress
vertreten. Die "Konföderation Türkischer
Amateursportvereine" schickt als Vertreter der Amateurfußballvereine zehn
Mitglieder zum Generalkongress.
Außer den Klubvertretern sitzen im Generalkongress u.a. Vertreter aus der
Fußballtrainer- und Fußballschiedsrichtervereinigung, frühere und
gegenwärtige Nationalspieler mit mind. 20 Länderspielen, frühere Präsidenten
des Verbandes sowie drei Vertreter des "Türkischen Olympischen
Komitees".
Der türkische Fußball wird, wenn man die Zusammensetzung des Generalkongresses
betrachtet, nur von Profivereinen beherrscht. Nicht mehr vertreten sind die
Vertreter aus dem Generaldirektorium und aus dem Ministerpräsidium. Im Generalkongress
ist der staatliche Einfluss somit im Gegensatz zum Gesetz aus
dem Jahr 1988 zumindest herausgenommen worden.
Auch wenn sich der Fußballverband "autonom organisiert", hat der
Staat seine Aufsichtsfunktion nicht verlassen. Denn laut § 31 unterliegen die
Aktivitäten und Arbeiten des Fußballverbandes der Beobachtung und
Überprüfung durch den "für Sport zuständigen Staatsminister".
Dieser kann auch neben dem jährlich festgelegten Termin den Generalkongress
zur
Versammlung aufrufen. Somit ist eine völlige Selbständigkeit des
Fußballverbandes gegenüber dem Staat nicht gegeben. Die Unabhängigkeit
beschränkt sich in erster Linie auf eine "ökonomische Autonomie"
(Ekenci/Serarslan 1997, 79). Denn die Einnahmen des Fußballverbandes (§ 14)
werden eigenständig aus diversen Quellen gesichert und sind nicht mehr von
staatlicher Hilfe abhängig.
5.1.3.2 Bilanz der Demokratisierung im Fußball
Die Demokratisierungslinie in der türkischen Sportorganisation ist trotz des
Umstandes, dass der Fußballverband der Kontrolle eines Staatsministers obliegt,
mit dem Gesetz von 1992 fortgesetzt worden. Bedenkt man die bis Ende der 80er
Jahre bestehende Praxis, dann ist hier von einem Fortschritt zu sprechen. Es ist
vor allem ein richtungsweisender Weg, den staatlichen Einfluss auf die Verbände
zu reduzieren. Ermutigt durch die Entwicklungen im Fußball, haben 16
Sportverbände (u.a. der Ringer-, Basketball- und Volleyballverband) einen
Antrag auf völlige Autonomie gestellt (Güclü 25.5.1998, 20). Weitere sieben
finanziell schwache Sportverbände (u.a. Leichtathletikverband) sind an den
Staat mit einem Mischmodell herangetreten. Diese schlagen eine organisatorische
Autonomie gegenüber dem Generaldirektorium vor. Gleichzeitig verlangen sie die
Fortsetzung der finanziellen Unterstützung durch den Staat (Güclü 25.5.1998,
20)..
Was die Demokratisierung im Fußballverband anbetrifft, sprechen die Ereignisse,
die aus Zeitungsartikeln und dem Bericht des Fußballverbandes über die letzten
Generalkongresse entnehmen werden konnten, für die weitere Erhaltung der
staatlichen Aufsicht im Fußball.
In dem Bericht des Fußballverbandes werden in den Jahren 1997 und 1998 einige
Rücktritte von Verbandspräsidenten gemeldet (TFF 1998, 11). Die Umstände für
diese Entwicklungen werden leider nicht beschrieben. Weiterhin wird vermeldet,
dass die Entscheidungen des Fußballverbandes in Bezug auf gemeinsame
Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte von einigen Vereinen missachtet wurden (TFF 1998, 29f). Der Verband hatte die Rechte zur Übertragung der Spiele
an einen Pay-TV-Sender verkauft. Gleichzeitig betrieben einige Vereine wie
Besiktas und Fenerbahce ohne Rücksprache mit dem Verband mit anderen
Fernsehsendern die eigene Vermarktung ihrer Spiele.
Vor allem die "großen" Vereine deuten den Fußballverband als
Vertretung ihrer eigenen Interessen und nicht aller Vereine. Der Präsident von
Fenerbahce glaubt, dass der Verband von Galatasaray "geführt" werde,
nachdem der Fußballverband eine Platzsperre wegen Zuschauerausschreitungen
gegen seinen Verein verhängt hatte (Hürriyet 3.10.1998, o.S.).
Die Autorität des Verbandes kommt allerdings auch durch fragwürdige
Entscheidungen ins Wanken. Die "chaotischen Zustände" erreichten
ihren Höhepunkt, als der Verband durch den Druck einiger Vereine mitten in der
Saison den "fünften Ausländer" zuließ (Seren 2.2.1999, o.S.). Die
anderen Vereine protestierten gegen die "Wettbewerbsverzerrung", da
sie auf die Situation nicht vorbereitet waren.
Das "Chaos" im Fußballverband veranlasst den Staat, seinen Einfluss wieder geltend zu machen. So weist der für "Sport zuständige
Staatsminister" darauf hin, dass der Verbandspräsident von oben bestimmt
werden muss, wenn der Generalkongress innerhalb von drei Monaten nicht
konsensfähig geworden ist (GSGM 1997, 32). Nach eigener Einschätzung wird die
Situation im Verband durch die Kandidatur von Vertretern der vier großen
Vereine verschärft. Hier wäre zu überlegen, ob aufgrund der Rivalitäten
unter diesen vier die Aufnahme von Vertretern dieser Vereine in den Vorstand des
Verbandes eventuell verhindert werden müsste.
5.1.4 Sportvereine
Die ersten Sportvereine in der Türkei wurden Ende des 19. Jh. durch die im
Osmanischen Reich lebenden Ausländer gegründet. Den Türken waren damals
Vereinsgründungen verboten, da der Sultan politische Aktivitäten dahinter
fürchtete. Mit dem Vereinsgesetz von 1908 wurde erstmals die freie
Vereinsgründung erlaubt. Die Aktivitäten der Vereine beschränkten sich
allerdings ausschließlich auf den Fußball sowie die beiden Städte Istanbul
und Izmir. Nach der Gründung der Republik waren es Fußballvereine aus
Istanbul, die mit dem "Bund Türkischer Sportvereine" einen
Dachverband für alle Sportarten schufen. Als der Staat 1938 die Kontrolle über
die Sportorganisation übernahm, gerieten Vereinsgründungen unter das
"Erlaubnissystem" des Gesetzes für Leibesübungen (Fisek 1980, 394).
Zu diesem Zeitpunkt gab es insgesamt 442 Sportvereine (Tayga 1990, 253). Die
Zulassung der Sportvereine erfolgt seit 1964 wieder nach den Bestimmungen des
Vereinsgesetzes. Nach den Angaben des zweiten Fünfjahresplans gab es 1969
insgesamt 1618 Sportvereine (Acar 1993, 27). Bis 1984 stieg diese Zahl auf 2821
Vereine an (Keten 1993, 95).
Die Angaben über die gegenwärtige Zahl der Sportvereine ist widersprüchlich.
Laut den Angaben des Fußballverbandes gab es Anfang 1998 in der Türkei 4988
Sportvereine, von denen 4828 eine Fußballabteilung haben (TFF 1998, 43). Das
Generaldirektorium vermeldet wiederum, dass Ende 1997 unter ihm 5950
"Sportklubs" registriert waren (GSGM 1997, 27). Es ist anzunehmen,
dass in den Angaben des Direktoriums Hochschul-, Betriebs- und
Militärsportmannschaften zusätzlich berücksichtigt worden sind, die ebenfalls
unter dem Direktorium angemeldet sind. In der jüngsten Statistik wird die Zahl
der Sportvereine mit 5800 angegeben (Hürriyet 3.1.1999, o.S.). Die Zeitung
beruft sich auf die unabhängige "Konföderation Türkischer
Amateursportvereine".
Heute werden die Vereine nach dem Vereinsgesetz von 1983 gegründet (Kap.
4.5.1). In diesem Gesetz ist mit § 57 auf die Sportvereine Stellung genommen
worden. Nach dieser Bestimmung erhalten sie erst dann den Status eines
"Sportvereins", wenn sie sich beim Generaldirektorium registrieren.
Die Aufgaben und der Aufbau der Sportvereine ist den "Richtlinien über die
Jugend- und Sportklubs" vorgegeben. Nach dem geltenden Jugend- und
Sportgesetz können Sportvereine nach § 21 vom Generaldirektorium überprüft
werden. Erst mit der Registrierung können sie zudem nach § 25 vom Direktorium
finanzielle und sachliche Hilfen erhalten. Seit der Autonomie des
Fußballverbandes registrieren sich Sportvereine mit Fußballabteilung
zusätzlich beim Fußballverband.
In der Praxis stellt sich für das Gros der Vereine das Bild so dar, dass sie
über kein Klubzentrum oder Vereinshaus verfügen und die Arbeit von Geschäften
oder Teehäusern aus leiten (Keten 1993, 93). Führungsgremien werden teilweise
von
ihnen nicht gebildet. Bei den meisten Klubs fehlen die vorgeschriebenen Posten
des Generalsekretärs, Sportdirektors etc. (Kesim 1990, 231). Auch die
verschiedenen verlangten Versammlungsräume und Räumlichkeiten fehlen dem
Großteil der Vereine.
Bis auf einige Profifußballvereine verfügen die Vereine kaum über eigene
Anlagen und Plätze, so dass sie gemeinsam die dem Generaldirektorium und den
Gemeinden gehörende Plätze nutzen. Für die 4828 Fußballvereine gab es im
Jahr 1998 nur 1050 Fußballplätze, auf denen offizielle Fußballspiele
abgehalten werden konnten (TFF 1998, 43). Nach Angaben des Generaldirektoriums
besitzen sogar nur 1 % aller Sportvereine in der Türkei eine "wirkliche
Sportumgebung" , d.h. sie sind in ausreichendem Besitz von Anlagen,
Trainern, Materialien und sozialen Einrichtungen (GSGM 1997, 27).
Obwohl die Zahl der Vereine seit Mitte der 80er Jahre sprunghaft angestiegen
ist, gibt es eine beachtliche Zahl von registrierten Vereinen, die aber keine
Aktivitäten mehr zeigen (Keten 1993, 93). Zudem zeigen Vereine mit
Profifußballabteilungen im Amateursportbereich keine hohe Bereitschaft.
Die Absicht des Staates, den Sport zu verbreiten, wird von den Sportvereinen,
betrachtet man die quantitative Seite (5800 Vereine), somit nur ungenügend
umgesetzt. Da sie die Grundlage für dieses Vorhaben bilden, kann ihnen zudem
eine gewisse Abhängigkeit vom Staat zugeschrieben werden.
5.1.5 Die Statistiken über die organisierten Sportler
Alle Bemühungen der türkischen Sportpolitik seit der
"Verstaatlichung" des Sports, sei es in den jeweiligen Sportgesetzen,
Fünfjahresplänen oder Regierungsprogrammen haben einen gemeinsamen Punkt,
nämlich den Sport zu verbreiten (Imamoglu 1992, 10). Ob dies bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt geschafft wurde, kann eventuell mit der Betrachtung der
organisierten Sportler beantwortet werden.
Es gibt in der Türkei zwei unterschiedliche Statistiken über die Anzahl der
Sportler: die Statistik über die "lizenzierten" Sportler und die
"aktiven" Sportler.
Lizenzierte Sportler sind die, die am Vereinssport teilnehmen. Laut den Angaben
einiger Autoren umfasst die Statistik über die "aktiven Sportler"
neben den Vereinssportlern auch die Teilnehmer aus den Wettkämpfen zwischen den
Schulen. Letzteres wird im Generaldirektorium seit Anfang der 80er Jahre wegen
"Verschönerungseffekten" betrieben (Keten 1993, 92 ; Fisek 1985,
182). Sie begründen ihre Annahme in der plötzlichen Verdreifachung der
Sportlerzahlen in allen Sportarten zwischen 1978 (106.725) und 1984 (360.273).
5.1.5.1 Lizenzierte Sportler
Das Generaldirektorium und der Fußballverband führen unabhängig voneinander
die Statistiken über die in den Vereinen organisierten Sportler. Als Überblick
soll Tab. 2 dienen, in dem die Angaben der beiden Organisationen zusammengefasst
sind.
| 1998 | Männlich | Weiblich | Gesamt |
| Generaldirektorium | 95.576 | 27.331 | 122.907 |
| Fußballverband | 426.424 | 743 | 427.167 |
| Gesamt | 522.000 | 28.074 | 555.074 |
Jahr |
Sportart |
Gold |
Silber |
Bronze |
1936 Berlin |
Ringen |
1 |
1 |
|
1948 London |
Ringen |
6 |
4 |
1 |
Dreisprung |
1 |
|||
1952 Helsinki |
Ringen |
2 |
1 |
|
1956 Melbourne |
Ringen |
3 |
2 |
2 |
|
1960 Rom |
Ringen |
7 |
2 |
|
1964 Tokio |
Ringen |
2 |
3 |
1 |
|
1968 Mexiko |
Ringen |
2 |
||
1972 München |
Ringen |
1 |
||
1984 Los Angeles |
Ringen |
1 |
||
|
Boxen |
2 |
|||
1988 Seoul |
Ringen |
1 |
||
Gewichtheben |
1 |
|||
1992 Barcelona |
Ringen |
1 |
2 |
1 |
Gewichtheben |
1 |
|||
Judo |
1 |
|||
1996 Atlanta |
Ringen |
2 |
||
Gewichtheben |
2 |
|||
Boxen |
1 |
|||
Gesamt |
30 |
16 |
13 |